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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BaFin untersagt Handel mit Kryptowährung OneCoin

Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einer aktuellen Pressemitteilung erklärt, hat sie den Handel mit der Kryptowährung OneCoin ab sofort verboten:

"Onecoin Ltd, OneLife Network Ltd und One Network Services Ltd stehen in einem Verbund von Unternehmen, die unter dem Begriff „OneCoin“ über ein mehrstufiges System weltweit und auch in der Bundesrepublik Deutschland virtuelle Einheiten anbieten, die sie selbst als Kryptowährung deklarieren.

Mit Bescheid vom 5. April 2017 wies die BaFin die IMS, Greven, gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) an, das unerlaubt für Onecoin Ltd, Dubai, betriebene Finanztransfergeschäft mit „OneCoin“-Anlegern sofort einzustellen, und ordnete die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an. Bereits zuvor hatte die Behörde nach § 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG über die bekannten noch aktiven Konten der IMS in Deutschland eine sofort vollziehbare Kontensperre verhängt. Insgesamt hatte die IMS aufgrund der mit der Onecoin Ltd geschlossenen Vereinbarung zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 rund 360 Millionen Euro angenommen. Davon liegen noch rund 29 Millionen Euro auf den derzeit gesperrten Konten. Nähere Details ergeben sich aus der Pressemitteilung zur IMS vom 10. April 2017."

Die Verbote sind noch nicht bestandskräftig.

Quelle: Pressemitteilung der BaFin v. 27.04.2017

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