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Kategorie: Wirtschaftsrecht

LG Dortmund: Bank hat keine Prüf- oder Schutzpflichten, wenn älterer Kontoinhaber ungewöhnlich hohe Bargeldbeträge abhebt

Banken müssen ungewöhnlich hohe Bargeldabhebungen grundsätzlich nicht speziell prüfen.

Eine Bank ist nicht verpflichtet, die Auszahlung ungewöhnlich hoher Bargeldbeträge an eine ältere Kundin zu überprüfen. Es bestehen insoweit keine grundsätzlichen Prüf- oder Schutzpflichten (LG Dortmund, Urt. v. 24.01.2024 - Az.: 3 O 340/23).

Die 67-jährige Klägerin wurde Opfer eines sogenannten “Enkel-Tricks”. In der Erwartung, ihrer Tochter zu helfen, hob sie einen Bargeldbetrag iHv. 25.000,- EUR bei ihrer Bank, der Beklagten, ab. Hierbei handelte es sich um eine ungewöhnlich hohe Summe. Normalerweise lagen die Beträge für Bargeldabhebungen zwischen 30 - 300 EUR.

Die Bank händigte auf Anweisung der Klägerin aus. Die Klägerin gab das Geld an die Straftäter weiter.

Als sich der Betrug einige Zeit später herausstellte, verlangte die Klägerin die Erstattung der 25.000,- EUR. Die Bank, so ihr Standpunkt, habe entsprechende Prüf- und Schutzpflichten verletzt.

Bei einem solchen ungewöhnlich hohen EUR-Betrag hätte die Beklagte nachhaken müssen. Zumal sie - die Klägerin - bei der Abhebung besonders nervös gewesen sei und der Bankangestellte dies auch mitbekommen habe. 

Das LG Dortmund wies die Klage ab.

Es bestünden insoweit keine Schutzpflichten für die Bank:

"Es ist gemeinhin anerkannt, dass sich ein Zahlungsdienstleister in der Regel schon wegen der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge – auch bei Bargeldauszahlungen am Schalter – auf eine rein formale Prüfung des Inhalts, ob der ihm erteilte Auftrag seinem äußeren Erscheinungsbild nach in Ordnung ist, beschränken darf. 

Zwar ist ebenso anerkannt, dass Warn- und Hinweispflichten des Kreditinstituts bestehen können; diese sind jedoch auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, dass Treu und Glauben es nach den Umständen des Einzelfalls gebieten, vor Ausführung des Auftrags vorherige Rückfrage bei dem abhebewilligen Bankkunden zu halten, um diesen vor einem möglicherweise drohenden Schaden zu bewahren. 

Um die Banken nicht übermäßig zu belasten und auch um Bargeldabhebungen nicht übermäßig zu erschweren, beschränken sich die Warn- und Hinweispflichten auf objektive Evidenz aufgrund massiver Verdachtsmomente; zusätzliche Prüfungspflichten sollen gerade nicht begründet werden (…)."

Im vorliegenden Fall fehle es an solchen offensichtlichen Merkmalen, so die Richter:

"Wenn nun ein Bankkunde bzw. eine Bankkundin – mag er oder sie auch einen nervösen Eindruck vermitteln – am Schalter die Barauszahlung eines für ihn bzw. sie unüblich hohen Betrages verlangt, hat die Bank ohne Hinzutreten weiterer, außergewöhnlicher Umstände die Motivation für die Abhebung nicht zu hinterfragen. 

Im Gegenteil ist sie aus dem Girovertrag ihrem Kunden bzw. ihrer Kundin gegenüber zur Ausführung des Auftrags verpflichtet, § 675o Abs. 2 BGB."

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