Die Übernahme einer bekannten Marke als Wortbestandteil kann zur Löschung des jüngeren Zeichens führen, selbst wenn keine Verwechslungsgefahr besteht und die betroffenen Dienstleistungen nur am Rande mit dem Kerngeschäft des bekannten Markeninhabers in Berührung kommen (BPatG München, Beschl. v. 27.08.2026 - Az. 29 W (pat) 36/22).
Die Bezeichnung „Lidlship” war für Beratungsleistungen zu Unternehmensführung und Personal sowie für Forschungs- und Qualitätsprüfdienste eingetragen worden.
Dagegen ging der bekannte Discounter LIDL rechtlich vor und berief sich auf die hohe Bekanntheit seiner der Marke und auf die vollständige Übernahme des Wortanfangs „Lidl".
Der Inhaber des angegriffenen Zeichens machte geltend, „Lidlship" sei ein Akronym aus Begriffen seines Coaching-Ansatzes. Die Markenstelle des DPMA wies den Widerspruch jedoch zurück, da sie weder eine ausreichende Zeichenähnlichkeit noch eine gedankliche Verknüpfung zur bekannten Marke erkannte.
Das nun angerufene BPatG gab hingegen LIDL Recht und ordnete die Löschung an.
Die Entscheidung stützte sich allein auf den Schutz der bekannten Marke nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG und nicht auf eine Verwechslungsgefahr. Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Marke LIDL im Einzelhandel seit Jahren außerordentlich bekannt sei. Wenn ein Verbraucher dem Zeichen „Lidlship“ begegne, werde er aufgrund der identischen Übernahme von „Lidl“ am Wortanfang gedanklich unmittelbar an Lidl erinnert.
Auch wenn die Endung „ship" das Gesamtwort verändere, bleibe „Lidl" im Schriftbild wie im Klang klar erkennbar und präge sich als dominierender Bestandteil im Gedächtnis fest.
Dies führe zu einer Verwässerung der Kennzeichnungskraft von LIDL: Das klare Signal, für welche betriebliche Herkunft die Marke stehe, werde abgeschwächt.
Dies gelte auch dann, wenn die betroffenen Dienstleistungen – wie hier – nur entfernt mit dem Einzelhandel zusammenhingen. Die außerordentliche Bekanntheit der Marke lege eine gedankliche Verbindung nahe.
Verstärkend wirke zudem, dass LIDL sein Geschäft auf weitere Bereiche wie Energie, Reisen und Telekommunikation ausgedehnt habe, wodurch bei Verbrauchern die Erwartung begründet werde, „Lidlship“ könne aus dem Unternehmensumfeld von Lidl stammen.
Einen rechtfertigenden Grund habe der Markeninhaber nicht dargelegt. Die behauptete Akronymbildung sei für das angesprochene Publikum nicht nachvollziehbar. Die Nutzung von „Lidlship" beeinträchtige daher die Unterscheidungskraft der bekannten Marke in unlauterer Weise:
"Das am mehr beachteten Beginn des angegriffenen Zeichens klanglich identisch übernommene „Lidl" ist aufgrund der sprachlichen Zäsur zum nachfolgenden „ship" auch im Einwortzeichen „Lidlship" problemlos identifizierbar."
Und weiter:
“Angesichts der hohen Bekanntheit der Widerspruchsmarke (sowie des Firmenzeichens) begründet allein die – im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG zu unterstellende – Benutzung eines mit der Widerspruchsmarke ähnlichen Zeichens durch ein anderes Unternehmen/Person vor allem auch mit Blick auf den einmaligen Charakter der Widerspruchsmarke ohne weiteres die Gefahr, dass die Eignung der älteren Marke als individueller Herkunftshinweis wahrgenommen zu werden, geschwächt wird.”