Die behördliche Auflage, dass Spielhallenbetreiber ein paralleles Spielen an mehreren Geldspielgeräten zu haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden (VG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.2025 - Az.: 16 L 3716/25).
Eine Spielhallenbetreiberin wollte sich gegen eine behördliche Anordnung wehren. Diese verpflichtete sie, durch eine Aufsichtsperson sicherzustellen, dass kein Spieler mehrere Geldspielgeräte gleichzeitig benutzt. Hintergrund waren Hinweise auf Mehrfachbespielungen in Spielhallen im Stadtgebiet, jedoch nicht konkret in der betroffenen Halle.
Das Gericht wies den Antrag der Spielhallenbetreiberin als unbegründet ab.
Die amtliche Anweisung sei rechtmäßig. Die Behörde dürfe auch nachträglich eine Auflage erlassen, um präventiv gegen Gefahren wie Spielsucht vorzugehen. Es sei nicht notwendig, dass die betroffene Spielhalle bereits gegen Vorschriften verstoßen habe.
Die Regelung in der Spielverordnung, die sich nur an die Geräteaufsteller richte, schließe eine solche Auflage nicht aus. Vielmehr gehe das Landesrecht in NRW darüber hinaus und erlaube Maßnahmen auch gegen den Betreiber der Spielhalle.
Die Auflage sei auch sinnvoll, weil technische Maßnahmen wie Identifikationskarten oder automatische Log-Out-Funktionen in der Praxis oft nicht ausreichten. Spieler könnten mehrere Geräte nutzen, wenn sie z. B. Karten nicht zurückgeben würden oder Log-Outs verzögert seien.
Eine aktive Aufsichtsperson könne solche Mehrfachnutzungen besser verhindern.
Die Regelung sei verhältnismäßig und stelle keinen unzumutbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der Betreiberin dar. Auch sei sie hinreichend klar formuliert und damit rechtlich bestimmt.
"Vielmehr ist die zuständige Erlaubnisbehörde berechtigt, durch den Erlass von Nebenbestimmungen bereits präventiv auf allgemeine Gefahrenlagen, die ihr im Zusammenhang mit dem Betrieb von Spielhallen offenbar werden, zu reagieren. (…)
Die Verhinderung einer Mehrfachbespielung der in der Spielhalle vorhandenen Geldspielgeräte durch entsprechend angewiesene Aufsichtspersonen dient offenkundig den gesetzlich festgelegten Zielen der Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspiel- und Wettsucht, dem Jugend- und Spielerschutz sowie der Sicherstellung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebes (…).
Durch eine Mehrfachbespielung von Geldspielgeräten, werden gegenüber der Einzelbespielung eines Geldspielgerätes die Anforderungen des gerätebezogenen Spielerschutzes, die in der Vorschrift des § 13 SpielV über die Bauartzulassung von Geldspielgeräten ihren Niederschlag gefunden haben und die dazu dienen, die Spielanreize der Geldspielgeräte in einem akzeptablen Rahmen zu halten und unangemessen hohe Verluste der Spieler in kurzer Zeit zu verhindern (…)."