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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Bei Anschluss-Überlassung Mitstörerhaftung für P2P-Urheberrechtsverletzungen

Ein Anschluss-Inhaber haftet für die Rechtsverletzungen in P2P-Tauschbörsen, die von seinen Besuchern begangen wurden, so das LG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile anschlussinhaber-haftet-fuer-besucher-12-o-594-07-landgericht-duesseldorf-20090826.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.08.2009 - Az.: 12 O 594/07).

Die Klägerin, Rechteinhaberin entsprechender Musiktitel, nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Dieser bestritt die Tat, erklärte jedoch zugleich, dass er zur fraglichen Zeit wechselnde Besucher gehabt habe.

Die Düsseldorfer Richter verurteilten den Beklagten zur Unterlassung.

Er habe durch seinen Anschluss die Rechtsverletzung erst ermöglicht. Indem er weder seine Besucher darauf hingewiesen habe, dass diese keine Verstöße begehen dürften, noch bestimmte Maßnahmen zur Zuordnung von Rechtsverstößen, etwa durch ein eigenes Zugangspasswort für die Besucher, getroffen habe, habe er seine Verkehrspflichten bei der Haltung eines Internetanschlusses verletzt. Daher hafte er als Mitstörer.

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