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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Bei Internet-Domainpfändung ist DENIC Drittschuldner

Die DENIC ist im Rahmen einer Internet-Domainpfändung als Drittschuldner anzusehen. Dies gilt vor allem dann, wenn die DENIC im Pfändungsbeschluss ausdrücklich als Drittschuldner bezeichnet ist und der Beschluss formell wirksam zugestellt wird <link http: www.online-und-recht.de urteile denic-bei-domain-pfaendung-drittschuldner-2-01-s-309-10-landgericht-frankfurt-20110509.html _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.05.2011 - Az.: 2-01 S 309/10).

Seit vielen Jahren wehrt sich die DENIC - die oberste Registrierungsstelle für DE-Domains - mit Händen und Füßen gegen die Tatsache, dass sie bei Domain-Pfändungen Drittschuldner ist.

Im vorliegenden Fall nahm der Kläger die DENIC auf Schadensersatz in Anspruch. In der Vergangenheit hatte der Kläger gegen den Inhaber einer DE-Domain die Pfändung vor Gericht durchgesetzt. Der Beschluss wurde der DENIC zugestellt. Die Organisation weigerte sich jedoch, eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Vielmehr löschte sie die Domain.

Dieses Vorgehen hielt der Kläger für rechtswidrig und ersuchte gerichtliche Hilfe. Er als Gläubiger habe diesen Handlungen nicht zugestimmt. Zudem habe die DENIC den Pfändungsbeschluss beachten müssen.

Das LG Frankfurt a.M. verurteilte die DENIC zum Schadensersatz.

Es führte in seiner Begründung aus, dass die Organisation als Drittschuldnerin anzusehen sei und den Pfändungsbeschluss hätte beachten müssen. Die Definition der Drittschuldnereigenschaft sei - im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH - als sehr weit anzusehen und umfasse ausdrücklich alle schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Domain gegenüber der DENIC zustünden.

Ferner spreche für die Drittschuldnereigenschaft, dass die Beklagte in dem Pfändungsbeschluss ausdrücklich als Drittschuldner bezeichnet worden sei. Schließlich sei es für die Eigenschaft als Drittschuldner unerheblich, ob die Forderung tatsächlich bestehe. Ausschlaggebend sei lediglich, dass der Pfändungsbeschluss formell wirksam zugestellt worden sei.

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