Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wirtschaftsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Bei Verdacht auf Geldwäsche darf Bank Buchung mehrere Tage zurückhalten / Kein Ersatz der Anwaltskosten

Eine Bank muss die Rechtsanwaltskosten der Kundin nach einer Geldwäscheverdachtsmeldung nicht erstatten, da sie das Geld zunächst nicht ausgezahlt hat, aber weder im Verzug war noch eine Pflichtverletzung beging.

Die Bank muss Rechtsanwaltskosten des Bankkunden nach Geldwäscheverdachtsmeldung nicht zahlen.

Die Bank meldete der Financial Intelligence Unit zwei jeweils sechsstellige Überweisungen auf das Konto der Klägerin. Erstattung der Kosten für das rechtsanwaltliche Freigabeschreiben könne die Kundin nicht verlangen, entschied nun mit heute veröffentlichter Entscheidung das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG). Die Bank habe sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts weder im Verzug befunden noch liege eine Pflichtverletzung vor.  

Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Bank ein Girokonto. Bei der Kontoeröffnung im Jahr 2008 wies sie darauf hin, dass es wegen einer Erbschaft zu Umbuchungen und Gutschriften in 6-stelliger Höhe kommen könne. 

Bis zum Sommer 2023 waren die Kontobewegungen unauffällig. Im Juli 2023 wurden der Klägerin einmal gut 320.000,00 € und fünf Tage später weitere gut 680.000,00 € gutgeschrieben. Dies meldete die Beklagte der Financial Intelligence Unit und verweigerte der am Tag der zweiten Gutschrift mit einem Rechtsanwalt bei ihr erschienen Klägerin den Zugriff auf das Kontoguthaben.

Die Klägerin begehrte daraufhin mit einem Rechtsanwaltsschreiben Ende Juli 2023 vorprozessual erfolglos unter Fristsetzung die Auszahlung der beiden Beträge sowie Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten. 

Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens überwies die Beklagte den Betrag von gut 320.000,00 € auf ein Konto der Klägerin. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der verbleibenden gut 680.000,00 € sowie zur Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten.

Die Berufung der Beklagten richtete sich nur gegen ihre Verurteilung, die Anwaltskosten der Klägerin zu zahlen. Damit hatte sie vor dem OLG Erfolg.

Die Klägerin könne die Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs verlangen, begründete das OLG seine Entscheidung. Die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der Abfassung des Rechtsanwaltsschreibens nicht im Verzug befunden. Dieser sei erst mit fruchtlosem Ablauf der im Anwaltsschreiben gesetzten Frist eingetreten.

Die Klägerin könne die Erstattung auch nicht wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten verlangen. 

Die Beklagte habe ihre Pflichten jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht schuldhaft verletzt. 

Eine Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz bestehe, wenn Tatsachen vorlägen, die darauf hindeuteten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stamme, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. 

Eine Transaktion dürfe dann frühestens durchgeführt werden, wenn der Bank die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die der Staatsanwaltschaft vorliege. Zustimmungen seien hier nicht erteilt worden. 

Eine Durchführungsberechtigung bestehe weiter auch ab dem Verstreichen des 3. Werktags nach der Meldung, wenn die Zentralstelle oder die Staatsanwaltschaft die Transaktion nicht untersagen würden.  

Soweit die Beklagte die Auszahlung nicht umgehend nach Ablauf der dreitägigen Wartepflicht und auch nicht bis zur Abfassung des Anwaltsschreibens zwei weitere Tage später veranlasst habe, habe die Beklagte nicht fahrlässig gehandelt. 

Der Beklagten seien angesichts der nicht alltäglichen Problematik der Beteiligung eines Drittkontos, des sehr hohen Geldbetrages und der mit einer ggf. haftungsträchtigen Auszahlung an den/die nicht berechtigte/n Empfänger/in jedenfalls einige wenige weitere Tage als Reaktions- und Überlegungszeit zuzubilligen.

Unerheblich sei, ob die durch die Beklagte veranlasste Meldung rechtmäßig gewesen sei. Kraft Gesetzes sei derjenige, der eine Meldung veranlasst, von einer zivilrechtlichen Haftung freigestellt. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige unwahre Meldung liege jedenfalls nicht vor.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.2.2025, Az. 10 U 18/24
(vorgehend LG Wiesbaden, Urteil vom 12.2.2024, Az. 3 O 238/23)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 17.03.2025
 

Rechts-News durch­suchen

18. April 2025
Ein kritischer Hinweis der Stadtbücherei Münster zu einem umstrittenen Buch, das ausleihbar sei, verletzt nicht die Grundrechte des Autors.
ganzen Text lesen
28. März 2025
Ein Gattungsbegriff wird durch Anhängen von “.de” nicht unterscheidungskräftig genug, um als Firmenname eingetragen zu werden.
ganzen Text lesen
21. März 2025
Die 16 Bundesländer haben eine gemeinsame Behörde gegründet, um die Einhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ab Juni 2025 zu überwachen.
ganzen Text lesen
20. März 2025
Ein Einwurf-Einschreiben beweist den Zugang eines Schreibens nur mit einem Auslieferungsbeleg, nicht allein durch Einlieferungsbeleg und…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen