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Kategorie: Onlinerecht

LG Würzburg: Bei Zweitabmahnung muss Abgemahnter Informationen zur Erstabmahnung vorlegen

Erklärt ein Abgemahnter, dass er wegen des gerügten Wettbewerbsverstoßes bereits eine Abmahnung erhalten hat, muss er dem Zweitabmahner ausreichende Informationen bereitstellen, damit dieser den Sachverhalt überprüfen kann. Es genügt hingegen nicht, wenn der Abgemahnte lediglich allgemeine Ausführungen macht (LG Würzburg, Beschl. v. 27.09.2018 - Az.: 1 HK O 1487/18).

Es ging im vorliegenden Fall um eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung.

Der Abgemahnte hatte außergerichtlich vorgetragen, dass er bereits wegen der beanstandeten Wettbewerbsverletzung von einem Dritten abgemahnt worden sei und eine entsprechende Unterlassungserklärung unterschrieben habe. Weitere, konkrete Informationen teilte er dem klägerischen Abmahner nicht mit.

Der erhob daraufhin Klage. Zu Recht wie nun das LG Würzburg entschied.

In den Fällen der sogenannten Zweitabmahnung treffe den Abgemahnten eine entsprechende Aufklärungspflicht. Er müsse dem Zweitabmahner ausreichende Daten zur Verfügung stellen, damit dieser beurteilen könne, ob der Anspruch noch bestünde oder die Wiederholungsgefahr bereits ausgeschlossen sei. Erforderlich hierfür seien u.a. der Name des Erstabmahners, der konkrete Inhalt des ersten Schreibens und der Inhalt der abgegebenen Unterlassungserklärung.

Stelle der Abgemahnte diese Informationen nicht zur Verfügung, habe er die Kosten des Gerichtsverfahren zu tragen, wenn sich in einem späteren Prozess des Zweitabmahners herausstelle, dass der Anspruch bereits weggefallen sei. 

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