Die bei Abschluss eines Handyvertrages erfolgte automatische Weitergabe von Positivdaten an die SCHUFA ist durch die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO gedeckt und verstößt nicht gegen das Datenschutzrecht (OLG Bamberg, Urt. l v. 05.05.2025 - Az.. 4 U 120/24 e).
Der Kläger hatte einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen. Der Telekommunikationsanbieter übermittelte sogenannte Positivdaten an die Schufa. Der Verbraucher fühlte sich dadurch in seinen Rechten verletzt und verlangte unter anderem Schadensersatz nach der DSGVO.
Wie schon die Vorinstanz – das LG Bamberg (Urt. v. 05.08.2024, Az.: 92 O 2018/23) – wies auch das OLG Bamberg in der Berufung die Klage ab.
Die Weitergabe der Informationen sei auf Basis der berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO) gerechtfertigt, so das Gericht. Der TK-Anbieter habe ein berechtigtes Interesse, etwa zur Betrugsprävention und Bonitätsprüfung.
Diese Interessen würden die Datenschutzinteressen des Klägers überwiegen.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den übermittelten Daten nicht um sensible Informationen handele. Sie betreffen lediglich den Abschluss eines Mobilfunkvertrags.
Dem Kläger sei zudem beim Vertragsabschluss mitgeteilt worden, dass seine Daten an die Auskunftei gehen würden. Ein milderes, gleich wirksames Mittel zur Betrugsprävention sei nicht erkennbar.
"Im Ergebnis überwiegen auch die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte des Klägers gegenüber den oben dargestellten berechtigten Interessen von Dritten nicht.
Insoweit war zu berücksichtigten, dass die übermittelten Positivdaten keine sensiblen Daten darstellen, sondern solche, die auf einen nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung zutreffen und die im Ergebnis lediglich die Information vermitteln, dass die Person XY einen Postpaid-Mobiltelefonvertrag abgeschlossen hat.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die übermittelten Daten in irgendeiner Form eine negative Auswirkung auf den Kläger haben können; insbesondere ist kein negativer Einfluss auf dessen Kreditwürdigkeit zu befürchten. (…)Weiter war zu berücksichtigen, dass die Betrugsprävention dem Kläger zwar zunächst nicht unmittelbar persönlich zugute kommt. Allerdings ist die Frage der Bonität für alle Marktteilnehmer für die eigene Preisfindung von besonderer Bedeutung, da eine höhere Unsicherheit durch höhere Preise umverteilt werden muss. Insofern lässt sich jedenfalls ein mittelbarer Nutzen der Meldung auch für den Kläger feststellen (…)."