Der Beschluss über die Durchführung einer hybriden Eigentümerversammlung muss keine konkreten Vorgaben zur technischen Umsetzung der Online-Konferenz enthalten. Dies kann vielmehr der einberufende Verwalter bestimmen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.10.2024 - Az.: 2-13 S 33/23).
Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um die Anfechtbarkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung, die in hybrider Form durchgeführt worden war.
Die Klägerin beanstandete unter anderem, dass der Einberufungsbeschluss keine näheren Angaben zur verwendeten Technik enthielt. Sie hielt daher die Abstimmungen bereits aus diesem Grund für unwirksam.
Das LG Frankfurt a.M. folgte dieser Ansicht nicht.
Es reiche aus, wenn der Beschluss die Online-Versammlung vorsehe. Alles Weitere könne dann der einberufende Verwalter bestimmen:
"Nach Auffassung der Kammer begegnet es jedoch keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Ermöglichungsbeschluss konkrete Vorgaben zur technischen Umsetzung nicht enthält (…).
Derartige Vorgaben sind zwar empfehlenswert, um die Anfechtungsrisiken von Beschlüssen zu vermindern, die auf einer späteren teilhybriden Versammlung gefasst werden (…), werden von § 23 Abs. 1 S. 2 WEG aber nicht gefordert.
Fehlt es an derartigen Vorgaben, muss hierüber der Einberufende – im Regelfall der Verwalter (…) – nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Dazu bedarf es keiner Delegation nach § 27 Abs. 2 WEG, sondern dies gehört zu den Aufgaben der für die Einberufung zuständigen Person bei der Einberufung der Versammlung (…). "