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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Bezeichnung "Neueröffnung" irreführend, wenn lediglich Ende der Umbauarbeiten

Die Bezeichnung "Neueröffnung" irreführend, wenn lediglich die Umbauarbeiten an einem Einrichtungshaus beendet sind und das Geschäft während dieser Zeit nicht geschlossen war <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 21.03.2017 - Az.: 4 U 183/16).

Das verklagte Unternehmen warb wie folgt für ein Ladengeschäft:

"Wir feiern die die Neueröffnung unseres Einrichtungszentrums (...). Nach Totalumbau und großer Erweiterung. Genießen Sie die neue Dimension des Wohnens mit gigantischen Markenmöbelangeboten. Das neue (...)-Einrichtungszentrum in (...). Jetzt große Neueröffnung. Die Feier geht weiter."

Während der Umbaumaßnahmen war die Niederlassung durchgehend geöffnet.

Das OLG Hamm stufte dies als wettbewerbswidrige Irreführung ein.

Eine "Wiedereröffnung" könne nur dann erfolgen, wenn zuvor eine Schließung erfolgt sei.

Denn der Begriff des "Eröffnens" werde in diesem Zusammenhang nicht anders als im Sinne von Aufschließen oder Aufmachen eines Ladenlokals verstanden und setze damit schon begrifflich voraus, dass dieses zuvor geschlossen wurde.

Diese Vorstellung werde auch nicht durch den Zusatz "Nach Totalumbau und großer Erweiterung" korrigiert. Hieraus ergebe sich allenfalls, so die Richter, dass es sich nicht um eine absolute Neu-Eröffnung handele. Es werde jedoch nicht erläutert, dass es zuvor keine Schließung gegeben habe.

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