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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BVerwG: Bio-Kennzeichnung eines Lebensmittels bei Zufügung von Vitaminen und Mineralstoffen unzulässig

Produkte mit zugesetzten nicht-pflanzlichen Vitaminen oder Mineralstoffen dürfen nicht als Bio gekennzeichnet werden.

Sind einer Mischung aus biologisch produzierten Fruchtsäften und Kräuterauszügen nicht-pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt, darf das Erzeugnis weder das EU-Bio-Logo noch das nationale Bio-Siegel tragen. Auch ein Hinweis in der Zutatenliste auf die biologische Produktion einzelner Zutaten ist nicht zulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin, ein in der Bundesrepublik ansässiges Unternehmen, stellt das Erzeugnis her und vermarktet es als Bioprodukt, u.a. unter Verwendung des EU-Bio-Logos.

Das beklagte Land gab der Klägerin durch Bescheid auf, Hinweise auf den ökologischen Landbau in der Etikettierung, Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung ihres Produkts zu entfernen. Vitamine und Mineralstoffe dürften nach der - zum damaligen Zeitpunkt geltenden - EG-Öko-Verordnung (VO (EG) Nr. 834/2007) einem Bioprodukt nur zugesetzt werden, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei. Dies sei beim Erzeugnis der Klägerin nicht der Fall.

Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Bundesverwaltungsgericht auch ihre Revision zurückgewiesen. Nach der heute geltenden Verordnung (EU) 2018/848 darf ein Lebensmittel nur dann mit dem EU-Bio-Logo und dem nationalen Bio-Siegel gekennzeichnet werden, wenn es den Vorschriften der Verordnung entspricht. 

Das ist beim Erzeugnis der Klägerin nicht der Fall, denn nach den Verordnungsbestimmungen ist bei Bio-Produkten die Zufügung von Vitaminen und Mineralstoffen nur unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen zulässig. Im Verzeichnis der Zutaten eines solchen Erzeugnisses darf auch nicht auf die biologische Produktion einzelner Zutaten hingewiesen werden. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, sie werde gegenüber US-Unternehmen benachteiligt, weil diese ein entsprechendes Produkt nach US-Recht als "organic" kennzeichnen und auch innerhalb der Europäischen Union als Bioprodukt unter Verwendung des EU-Bio-Logos vertreiben dürften.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 9. Dezember 2022 - 3 C 13.21) entschieden, dass auch ein US-Produkt das EU-Bio-Logo und Hinweise auf die biologische Produktion nicht verwenden darf, wenn es Mineralstoffe und Vitamine nicht-pflanzlichen Ursprungs enthält und damit nicht den Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-240/23).

BVerwG 3 C 13.24 - Urteil vom 04. September 2025

Vorinstanzen:
VG München, VG M 18 K 14.5345 - Urteil vom 17. Februar 2016 -
VGH München, VGH 20 BV 16.1456 - Urteil vom 29. Juli 2021 -

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 04.09.2025

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