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Kategorie: Onlinerecht

Bundesregierung: Kein Änderungsbedarf beim Datenschutz bei Nachsendeaufträgen

Die Bundesregierung hat vor kurzem zu der Frage Stellung genommen, ob es einen Änderungsbedarf beim Datenschutz von Nachsendeaufträgen der Deutschen Post AG gibt.

Im Rahmen einer Kleinen Anfrage nimmt die Bundesregierung dabei wie folgt Stellung <link http: dip21.bundestag.de dip21 btd _blank external-link-new-window>(BT-Drs. 17/12106):

"Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf. Aufgrund der Vielzahl von Umzügen dürften jährlich Nachsendeaufträge im fünf- bis sechsstelligen Bereich gestellt werden, ohne dass nennenswerte Beschwerden zu dem Verfahren der Deutschen Post AG zur Nachsendung von Zeitschriften aus aktuellen Abonnements bekannt geworden wären.

Das aktuelle Verfahren dürfte daher dem mutmaßlichen Kundeninteresse entsprechen und ist nicht als Fall einer unerlaubten Datenweitergabe zu werten."

Die derzeitige Praxis sei auch mit dem Bundesauftragten für Datenschutz abgestimmt:

"Die Datenweitergabepraxis im Nachsende- und Adressaktualisierungsverfahren der Deutschen Post AG ist mit dem BfDI abgestimmt.

Auf seiner Internetseite www.bfdi.bund.de beschreibt der BfDI das Nachsendeverfahren im Einzelnen und bewertet das Verfahren als datenschutzrechtlich unbedenklich. Dies gilt gerade auch für das Verfahren für die Weitergabe von Adressdaten für die Zustellung von Presseerzeugnisse aus einem bestehenden Abonnementvertrag.

Diese Verfahren missachtet nach Auffassung des BfDI weder die nicht erfolgte Einwilligung des Betroffenen in die Weitergabe der Adressdaten noch liegt darin ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Es berücksichtige vielmehr im Interesse des Kunden eine Besonderheit im Nachsendeverfahren, die ohne die entsprechende Informationskarte der Deutschen Post AG oft übersehen würde mit der Folge, dass bei fehlender Einwilligung ein Presseerzeugnis aus einem bestehendem Abonnementvertrag von dem Verlag nicht an die neue Adresse versendet werden könne."

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