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Kategorie: Urheberrecht

OLG Köln: Co-Regisseur von „Kaulitz & Kaulitz" hat Anspruch auf namentliche Nennung bei Preisverleihung

Wer einen Fernsehpreis verleiht, darf nicht den Eindruck erwecken, eine Staffel sei nur von zwei Regisseuren verantwortet worden, obwohl ein dritter maßgeblich beteiligt war.

Das Benennungsrecht eines Mitregisseurs wird bereits dann verletzt, wenn ein Preisveranstalter im Zusammenhang mit einer nominierten Staffel ausschließlich zwei andere Regisseure als „Regieduo“ benennt und somit den Eindruck vermittelt, es habe keine weiteren Beteiligten gegeben (OLG Köln, Urteil vom 15.05.2026, Az. 6 U 114/25).

Der Kläger führte bei mehreren Folgen der zweiten Staffel der Serie „Kaulitz & Kaulitz“ Regie und wurde entsprechend im Abspann genannt. Die Veranstalterin des Deutschen Fernsehpreises nominierte die Regie und führte auf ihrer Website ausschließlich zwei Regisseure als „Regieduo“ mit Foto auf.

Der Kläger sah darin eine Leugnung seiner Miturheberschaft und ging nach erfolgloser Abmahnung gerichtlich dagegen vor. Ziel war es, der Veranstalterin zu untersagen, den Eindruck zu verbreiten, nur die beiden genannten Personen seien für die Staffel verantwortlich gewesen.

Das OLG Köln bejahte den Anspruch.Das OLG stellte klar, dass das urheberrechtliche Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG) keine Nutzung des Werks voraussetzt. Bereits die bloße Bezugnahme auf die Staffel genüge. Das Recht könne sich gegen jedermann richten, auch gegen Dritte wie Preisveranstalter, die sich lediglich in anderer Weise mit dem Werk befasst haben:

"§ 13 S. 1 UrhG setzt (…) gerade keine Werknutzung voraus (…), vielmehr kann der Urheber – dies gehört zum unverzichtbaren Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts (…) – nach dieser Norm in Übereinstimmung mit Art. 6bis RBÜ gegen jeden, und damit entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch gegen sie als Dritte, die das Werk nicht genutzt, sondern sich mit diesem nur in anderer Weise befasst hat, vorgehen, der ihm seine Urheberschaft streitig macht, und sich damit auch gegen bloße ausdrückliche oder konkludente Behauptungen wehren, er sei nicht der (Allein-)Urheber eines bestimmten Werkes (…)."

Nach Auffassung des Gerichts erwecke die Darstellung von nur zwei Regisseuren als „Regieduo“ für die gesamte Staffel den Eindruck, es habe keine weiteren Beteiligten gegeben.

Damit wird die Miturheberschaft des Klägers in Abrede gestellt. Der Umfang seines Anteils im Vergleich zu den anderen Beteiligten spiele dabei keine Rolle, zumal die gesetzliche Vermutung für seine Miturheberschaft spreche:

"Denn dadurch, dass die Regieleistung für die gesamte zweite Staffel in Bezug genommen worden ist, und hierfür ausdrücklich nur Z. und Y. mit der in der Synopsis enthaltenen Bezeichnung „Regieduo" benannt und bildlich dargestellt worden sind, ist der Eindruck erweckt worden, dass weitere Personen an dieser Regieleistung nicht beteiligt waren, und damit die Miturheberschaft des Antragstellers – was insoweit ausreichend ist (…) – in Abrede gestellt worden."

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