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Kategorie: Onlinerecht

Cookie-Einwilligungs-Verordnung auf Basis des TTDSG kommt frühestens Ende 2022

In einer aktuellen Pressemitteilung des Verbandes Privater Medien (VAUNET)  wird die Cookie-Einwilligungs-Verordnung auf Basis des TTDSG frühestens Ende 2022 kommen.

Zum 01.12.2021 ist bekanntlich das TTDSG (= Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) in Kraft getreten. In § 26 Abs.2 TTDSG wird bestimmt, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die konkreten Anforderungen an den künftigen Markt von Einwilligungsassistenten, sogenannten PIMS (=Personal Information Management Systems), erstellen.

VAUNET teilt nun mit:

"Derzeit arbeitet das BMWi mit Hochdruck an einer TTDSG-Verordnung, die den künftigen Markt von Einwilligungsassistenten, sogenannten PIMS (Personal Information Management Systems), definieren soll. Ungeachtet des Ausgangs der Regierungsbildung möchte das BMWi den Internetnutzer:innen mehr Kontrolle im Bereich ihrer Datenverwendung durch Online-Dienste ermöglichen. Der Einsatz von Datentreuhändern bzw. Einwilligungsassistenten, sog. PIMS, hilft dabei, erteilte Cookie-Einwilligungen zu widerrufen oder aber vertrauenswürdigen Anbietern die Nutzung der eigenen Daten generell zu erlauben – ohne wiederholt auf ein Cookie-Banner klicken zu müssen.

Das Wirtschaftsministerium hat ein Rechtsgutachten bei einem Expertenkonsortium in Auftrag gegeben, welches anschließend in einem Fachkreis diskutiert werden soll, dem auch der VAUNET angehört. Auf Basis des Gutachtens und der Beratungen plant das BMWi noch im Januar 2022 ein Eckpunktepapier zu den Anforderungen an Datenmittler- und Datenmanagement-Dienste vorzustellen.

Die Verordnung könnte Ende 2022 im Parlament verabschiedet werden."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ob die Verordnung tatsächlich Ende 2022 steht, kann bezweifelt werden.

Schaut man sich nämlich die jahrelange, kontroverse Diskussion zur E-Privacy-Richtlinie an, die bis heute andauert, ist es nicht abwegig zu vermuten, dass auch die Verordnung ein ähnliches Schicksal erledigen könnte.

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