Nach Ansicht des LG Berlin (Urt. v. 01.11.2011 - Az.: 6 O 479/10) umfasst der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __34.html _blank external-link-new-window>§ 34 BDSG auch die der Scoring-Berechnung zugrunde liegenden Parameter.
Die Beklagte ermittelte Scoring-Werte über die Bonität von Personen. Der Kläger begehrte Auskunft über die Faktoren, die in diese Berechnung mit einfließen. Die Beklagte lehnte dies ab.
Die Berliner Richter bejahten einen solchen Auskunftsanspruch. Der Anspruch nach <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __34.html _blank external-link-new-window>§ 34 BDSG umfasse auch die Auskunft, welche Daten dem Scoring-Wert zugrunde gelegt würden.
Die Beklagte könne sich auch nicht auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen. Dieses schutzwürdige Interesse habe der Gesetzgeber nur in <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __34.html _blank external-link-new-window>§ 34 Abs.1 BDSG einfließen lassen, jedoch nicht in die Norm des <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __34.html _blank external-link-new-window>§ 34 Abs.4 BDSG. Es handle sich auch um keine planwidrige Regelungslücke, sondern es ergebe sich vielmehr aus der Gesetzesbegründung, dass diese Regelung bewusst und in voller Absicht so geschaffen wurde.
Anderer Ansicht ist das LG Wiesbaden <link http: www.dr-bahr.com news nur-begrenzter-auskunftsanspruch-gegen-schufa.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 01.12.2011 - Az.: 8 O 100/11), wonach der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nicht die Berechnung des Scoring-Wertes mit umfasst, sondern die SCHUFA sich auf ihr schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse berufen kann.