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Kategorie: Onlinerecht

AG Altötting: Datenspeicherung durch Betreuer DSGVO-konform

Es bedarf nicht der Bestellung eines weiteren Betreuers, damit der eigentliche Betreuer die Daten, die im Rahmen seiner Betreuungsführung anfallen, speichern und weitergeben darf. Es greift vielmehr der Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs.1 c) DSGVO, wonach die Verarbeitung erlaubt ist, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erforderlich ist (AG Altötting, Beschl. v. 04.06.2018 - Az.: XVII 0266/05).

Der Betreuer einer Person beantragte bei Gericht die Erweiterung der rechtlichen Betreuung mit dem Ziel, einen weiteren Betreuer zu bestellen, der ihm - dem ursprünglichen Betreuer - gegenüber eine Einwilligung zur Datenverarbeitung, die bei seiner Betreuungsführung anfallen, abgeben konnte.

Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil eine solche Bestellung nicht notwendig sei.

Vielmehr könne auf den Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs.1 c) DSGVO zurückgegriffen werden. Diese Norm lautet:

"Art. 6 DSGVO
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: 
(...)
(c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;"

Denn, so das AG Altötting, ein rechtlicher Betreuer sei nach deutschem Recht der Vertreter des Betroffenen selbst und handle in seinem Namen. Personenbezogene Daten würden nach der Konstruktion des Betreuungsrechts vom Betreuer daher im Namen des Betreuten selbst verarbeitet, nicht jedoch in einem Gegenüberverhältnis von Betreuer und Betroffenem.

Handle der Betreuer als rechtlicher Betreuer seiner betroffenen Person, so erfülle er hierbei seine rechtlichen Verpflichtungen, denen er auf Grund seiner Betreuerbestellung nach dem Betreuungsrecht unterliege. Teilweise würde das Betreuerhandeln und die damit verbundene Datenverarbeitung zudem  auch nach Art. 6 Abs.1 c) DSGVO ("lebenswichtige Interessen") erforderlich sein.

Auf den Erlaubnistatbestand der berechtigten Interessen (Art. 6 Abs.1 c) DSGVO) müsse daher gar nicht zurückgegriffen werden.

Siehe dazu auch die jüngste Entscheidung des AG Gießen (Beschl. v. 16.07.2018 - Az.: 230 XVII 381/17 G), wonach ein Betreuer die Zustimmung seines geschäftsunfähigen Betreuten sich selbst erteilen kann und es keiner Bestellung eines Ersatzbetreuers  bedarf.

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