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Kategorie: Onlinerecht

VG Stade: Datenspeicherung durch Gerichte rechtmäßig

Die Speicherung von Daten der Verfahrensbeteiligten durch ein deutsches Gericht im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung ist datenschutzrechtlich zulässig <link http: www.datenschutz.eu urteile die-speicherung-von-personenbezogenen-daten-durch-deutsche-gerichte-ist-im-rahmen-einer-gerichtlichen-auseinandersetzung-zulaessig-verwaltungsgericht-stade-20160530 _blank external-link-new-window>(VG Stade, Urt. v. 30.05.2016 - Az.: 1 A 1754/14).

Die Klägerin führt vor dem erkennenden Verwaltungsgericht ein wasserrechtliches Klageverfahren und widersprach dort der Speicherung ihrer Daten durch das Gericht. Sie berief sich dabei darauf, dass das Landesgesetz, welches die Speicherung und Nutzung persönlicher Daten erlaube, verfassungswidrig sei. Zahlreiche Fälle von Datenmissbrauch bewiesen, dass ein Schutz der persönlichen Daten bei Speicherung nicht möglich sei.

Die Negativfolgen seien nicht absehbar und überwögen den praktischen Nutzen für das Gericht. Die Behörde habe zudem einige für sie, die Klägerin, schädliche und nicht beweisbare Vorwürfe in den Raum gestellt. Wegen der mangelhaften Berücksichtigung sensibler persönlicher Daten durch die Behörde wünsche sie keine weiteren Experimente auf ihre Kosten.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Speicherung der Informationen sei zulässig.

Die Archivierung basiere auf den Regelungen des niedersächsischen Datenschutzgesetzes, wonach zur Aufgabenerfüllung die Gerichte grundsätzlich die Daten der Verfahrensbeteiligten speichern dürften.

Ein besonderes schutzwürdiges Interesse sei von der Klägerin nicht vortragen worden. Soweit die Klägerin ihr prinzipielles Missfallen an der Datenspeicherung äußere und dabei grundsätzliche historische, gesellschaftspolitische sowie rechtliche Erwägungen anstelle, fehle es bereits an der Besonderheit ihrer Situation.

Soweit die Klägerin geltend mache, dass ihr aus eigener Erfahrung bekannt sei, dass Gerichte Daten missbräuchlich verwendeten, bleibe ihr Einwand unkonkret und allgemein. Auch der Vorwurf, dass eine hochgradige Absicherung von Datensystemen nach außen nicht gewährleistet werden könne, bleibe allgemein und spekulativ.

Das vollständige Fehlen einer konkreten und individuellen Sondersituation der Klägerin führe dazu, dass die Gerichte ihre Arbeitsabläufe nicht dem Wunsch der Klägerin, der darauf gerichtet sei, dass ihre Daten lediglich "auf Papier" verwendet werden dürften, anzupassen brauche. Vielmehr sei es im Interesse einer effektiven Aufgabenerfüllung der rechtsprechenden Gewalt erlaubt, ihre Daten automatisiert zu verarbeiten.

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