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Kategorie: Onlinerecht

LG Hildesheim: Deutsches Glücksspielrecht auch bei (vorübergehendem) Auslandsaufenthalt des Spielers anwendbar

Auch bei Auslandsaufenthalt gilt deutsches Glücksspielrecht, wenn der Spieler seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Deutsches Glücksspielrecht kommt auch bei einem (vorübergehenden) Auslandsaufenthalt des Spielers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, zur Anwendung (LG Hildesheim, Urt. v. 05.12.2025 - Az.: 5 O 138/24).

Ein Mann aus Niedersachsen spielte im Jahr 2020 auf einer deutschsprachigen Website Online-Sportwetten. Die Anbieterin hatte keine deutsche, sondern nur eine maltesische Lizenz. Der Kläger verlor dabei rund 22.000,- EUR, die er nun zurückforderte. Die Beklagte meinte, deutsches Recht sei gar nicht anwendbar, weil der Kläger teilweise aus dem Ausland auf ihr Angebot zugegriffen habe.

Das LG Hildesheim erteilte dieser Ansicht eine klare Absage. Deutsches Glücksspielrecht komme auch im vorliegenden Fall zur Anwendung.

Entscheidend sei nicht, von wo genau der Spieler am Spiel teilnehme. Vielmehr sei relevant, ob der Spieler seinen herkömmlichen Wohnsitz in Deutschland habe und ob die Glücksspiel-Website auf Deutschland ausgerichtet sei.

“Von wo aus ein in Niedersachsen wohnender Spieler über das Internet auf die auf Deutschland ausgerichteten Website der Beklagten im jeweiligen Einzelfall zugegriffen, die einzelnen Zahlungen auf sein über diese Website geführtes Spielerkonto veranlasst bzw. an den einzelnen Glücksspielen teilgenommen hat, ist demgegenüber unerheblich.”

Die Anwendbarkeit des deutschen Glücksspielstaatsvertrags richte sich also nach dem Wohnort des Spielers, nicht nach dessen aktuellem Aufenthaltsort. Auch wer sich nur vorübergehend im Ausland aufhalte (z. B. im Urlaub oder auf Dienstreise), unterliege weiterhin dem Schutz des deutschen Rechts:

"Geschützt werden soll die in den Vertragsländern wohnende Bevölkerung. 

Der Schutzbedarf besteht dabei unabhängig davon, ob sich für die Teilnahme an einem einzelnen Online-Glücksspiel das Bevölkerungsmitglied zufällig gerade an seinem Wohnort oder einem anderen Ort in einem der Vertragspartner aufhält oder gerade außerhalb davon. Entscheidend ist allein, dass er Teil der Bevölkerung ist, die durch den Glücksspielstaatsvertrag geschützt werden soll.

Die niedersächsische Bevölkerung soll durch den Staatsvertrag geschützt werden, wenn der Spieler seinen Wohnort in Niedersachsen hat (…)."

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