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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Doch Reisekosten-Erstattung bei fliegendem Gerichtsstand in P2P-Fällen

Nachdem die Vorinstanzen den Anspruch abgelehnt haben, hat der BGH nun eine endgültige Entscheidung herbeigeführt und geurteilt, dass ein Kläger, der sich bei P2P-Urheberrechtsverletzungen die Vorteile des sogenannten fliegenden Gerichtsstands zunutze macht, die Erstattung der angefallenen Reisekosten verlangen kann <link http: www.iww.de quellenmaterial id _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 12.09.2013 - Az.: I ZB 39/13).

Der klägerische Rechteinhaber war eine Firma aus Großbritannien. Der Klägervertreter hatte seinen Sitz in Kiel, der Beklagte in der Nähe von Frankfurt am Main. Verklagt wurde der Beklagte jedoch in München. Es ging um Schadensersatz und Abmahnkosten wegen einer P2P-Urheberrechtsverletzung.

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren machte der Kläger auch die angefallenen Reisekosten seines Bevollmächtigten geltend.

Die Vorinstanzen - das AG München <link http: www.dr-bahr.com news keine-reisekosten-erstattung-bei-fliegendem-gerichtsstand-in-p2p-faellen.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 10.07.2012 - Az.: 142 C 32827/11) und das LG München I <link http: www.dr-bahr.com news keine-erstattung-von-reisekosten-bei-fliegendem-gerichtsstand.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 22.03.2013 - Az.: 13 T 20183/12) - hatten die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten abgelehnt.

Die BGH-Richter sind nun anderer Ansicht. Ein Rechtsmissbrauch liegt nichts bereits dann vor, wenn der Wahl des Gerichtsstandes zu höheren Reisekosten führt. Denn es bestehe möglicherweise ein legitimes Interesse des Klägers, an einem bestimmten Ort zu klagen.

Zum einen könnten hierfür prozesstaktische Erwägungen eine Rolle spielen, bei welchem Gericht die besten die Erfolgsaussichten bestünden. Zum anderen könne auch die Wahl eines spezialisierten Gerichts als sachlicher Grund in Frage.

Beweispflichtig für die Darlegung eines Rechtsmissbrauchs sei die erstattungspflichtige Partei. Diese müsse - entsprechend den allgemeinen Regeln - eine rechtmissbräuchliche Auswahl darlegen.

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