Wartet der Gläubiger bei Sachverhalten, die leicht ermittelbar sind (hier: Feststellung einer Domain-Inhaberschaft), 5 Wochen ab, um einen Anspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen, führt dies zum Ausschluss der Eilbedürftigkeit <link http: www.online-und-recht.de urteile fehlende-eilbeduerftigkeit-bei-leichter-ermittelbarkeit-des-domain-inhabers-oberlandesgericht-hamburg-20141110 _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2014 - Az.: 5 U 159/13).
Es ging im vorliegenden Fall ausschließlich um die Problematik, wie lange ein Gläubiger abwarten darf, um seine Ansprüche noch im Eilverfahren durchzusetzen. Bei einem bestimmten Zeitablauf ist es dem Gläubiger dann nur noch möglich, sein Begehren im normalen Klageweg durchzusetzen, was in der Regel bedeutet, dass das Verfahren sich über mehrere Jahre zieht. Daher sind u.a. im schnelllebigen Online-Bereich Eilverfahren besonders wichtig.
Das OLG Hamburg hat in einem Hinweisbeschluss noch einmal verdeutlicht, dass es seiner Ansicht nach hierfür keine starren Fristen gibt, sondern stets die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Im vorliegenden Fall wartete der Gläubiger 5 Wochen ab, bevor er gerichtlich vorging. Dies hielten die Richter für zu lang. Bei einfachen Sachverhalten sei ein solcher Zeitraum nicht angemessen.
Eine Domain-Inhaberschaft sei herkömmlicherweise innerhalb weniger Minuten durch den WHOIS-Eintrag ermittelbar. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, seien nicht vorgetragen. Es gebe daher keinen sachlichen Grund, dass der Gläubiger derart lange abwarte.