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Kategorie: Onlinerecht

LG Mühlhausen: Domain kann unter Umständen unpfändbar sein

Eine Domain kann unter Umständen unpfändbar sein, wenn sie dem Schuldner zur Erwerbstätigkeit dient (LG Mühlhausen, Beschl. v. 13.12.2012 - Az.: 2 T 222/12, 2 M 559/12).

Es ging um die Pfändung einer Domain. Die Schuldnerin wandte gegen die erfolgte Zwangsvollstreckung ein, dass die Domain ihrer Erwerbstätigkeit diene. Sie betreibe einen Online-Shop unter der Web-Adresse.

Auch sei die Etablierung und Listung einer Domain in Suchmaschinen aufwendig und teuer. Die Domain habe sich im Geschäftsverkehr durchgesetzt. Sie sei bei vielen Seiten gelistet und in Katalogen und Zeitschriften abgedruckt.

Vom Grundsicherungsamt habe sie die Auflage, das Geschäft weiterzuführen, da sie aus gesundheitlichen Gründen nur schwer für den Arbeitsmarkt vermittelbar sei.

Das LG Mühlbach ist dieser Argumentation gefolgt und hat die Domain für unpfändbar erklärt.

Zwar seien Domains grundsätzlich pfändbar. Eine Unpfändbarkeit komme allenfalls in bestimmten Ausnahmefällen in Betracht.

Ein solcher Ausnahmefall liege im vorliegenden Fall vor. Denn die Domain diene der Schuldnerin zu Erwerbszwecken <link http: www.gesetze-im-internet.de zpo __811.html _blank external-link-new-window>(§ 811 Abs.1 Nr.5 ZPO). Würde man ihr die Domain wegnehmen, würde sie vermutlich (auch) die Kunden ihres Online-Shops verlieren, denn diese seien an den alten Domain-Namen gewöhnt.

Ebenso sei zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin von den Einnahmen lebe. Die Bundesanstalt für Arbeit habe ausdrücklich mitgeteilt, dass die Domain weiterzuführen sei. Würde die Schuldnerin von dieser Erwerbsmöglichkeit abgeschnitten, sei die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass sie auf öffentliche Transfermittel angewiesen sei. 

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