Ein Lebensmittel-Hersteller (hier: die Dr. Oetker Nahrungsmittel KG) muss auf der Vorderseite seiner Verpackungen die Kalorienangabe pro 100 g angeben. Die Nennung von Werten pro Portion ist nicht ausreichend (BGH, Urt. v. 07.04.2022 - Az.: I ZR 143/19).
Bei der Auseinandersetzung ging es um das Vitalis Knuspermüsli "Schoko Keks" des Herstellers Dr. Oetker.
Auf der rechten Seite der Verpackung waren bestimmte Nährwertinformationen abgedruckt, u.a. auch die Angaben zu 100 g des Produktes und pro Portion (40 g des Produktes, 60 ml Milch). Der Energiewert pro 100 g lag bei 448 kcal, der für eine Portion bei 208 kcal.
Auf der Vorderseite war lediglich der Wert pro Portion angegeben, der für 100 g fehlte.
Die Vorinstanzen waren unterschiedlicher Ansicht. Das LG Bielefeld bejahte einen Wettbewerbsverstoß, das OLG Hamm nicht.
Der BGH folgte nun dem LG Bielefeld und nahm eine Rechtsverletzung an:
"Den Verbrauchern wird auf der Vorderseite der Verpackung des Produkts der Beklagten entgegen § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG die wesentliche Information des Brennwerts von 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs vorenthalten."
Die Beklagte hatte noch beantragt, ihr für die Umstellung des Produktvertriebs eine Aufbrauchfrist zu gewähren. Dies verneinten die Richter:
"Voraussetzung dafür ist, dass ihm durch ein sofort mit der Zustellung des Titels uneingeschränkt zu beachtendes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung des Wettbewerbsverstoßes nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (...).
Die Beklagte beantragt die Gewährung einer Aufbrauchfrist, nach der sie bereits produzierte Packungen mit der angegriffenen Kennzeichnung, die sie bis zum 30. Juni 2022 an den Einzelhandel vertreibt, nicht zurückrufen muss. Zur Begründung führt sie aus, die Nährwertdeklaration der seit 2014 mit etwa 40 Müslisorten vertriebenen Packungen habe bislang allein der Kläger beanstandet. Noch nach dessen Abmahnung habe sie eine Stellungnahme der zuständigen Lebensmittelbehörde erhalten, der zufolge die Kennzeichnung nicht gegen die Lebensmittelinformationsverordnung verstoße. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. November 2021 habe sie mit der Umstellung begonnen. Diese habe jedoch bis Januar 2022 gedauert, weil die Verpackungen je nach Müslisorte zu verschiedenen Zeitpunkten neu gedruckt worden seien. (...).
Mit diesem Vorbringen hat die Beklagte keinen Erfolg.
Auch unter Zugrundelegung des Umstands, dass die Nährwertkennzeichnung der beanstandeten Vitalis-Produkte nach dem Vortrag der Beklagten zunächst unbeanstandet geblieben ist, ist ihr jedenfalls seit ihrer Verurteilung durch das Landgericht am 8. August 2018 ein Verschulden vorzuwerfen. Für die Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens reicht es aus, dass sich der Verletzer erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und deshalb eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens jedenfalls in Betracht ziehen muss "