Tarifprämien bei einer Versicherung sind keine personenbezogenen Daten, sodass hinsichtlich dieser Informationen auch kein DSGVO-Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO besteht (OLG München, Beschl. v. 24.11.2021 - Az.: 14 U 6205/21).
Der Kläger begehrte gegenüber seiner Versicherungen einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, u.a. auch hinsichtlich der einzelnen Tarifprämien.
Dies lehnte das OLG München ab, da es sich dabei um keine personenbezogenen Daten handle:
"Die Tarifprämien sind keine personenbezogenen Daten im Sinne dieser Vorschrift.
Entgegen Berufungsbegründung Seite 19 dokumentieren sie nämlich nicht "den individualisierten Versicherungsschutz der versicherten Personen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands", sondern geben lediglich Aufschluss darüber, welchen Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge dieser Person hat. Was die Person für die Versicherungsleistung ausgibt, ist nicht unter die personenbezogenen Daten zu rechnen.
Wenn "die Kalkulation der Beitragshöhe für jeden Tarif individuell" erfolgt, so macht das die Prämienhöhe noch nicht zu einer Angabe, die die Identifizierung einer bestimmten Person ermöglicht."
Offen ließ das Gericht hingegen die Frage, ob nicht möglicherweise spezifische Risikozuschläge personenbezogen sein könnten:
"Ob im Falle einer Änderung von Risikozuschläge, die unmittelbar an Vorerkrankungen oder vorhergegangenen Gesundheitsprüfungen anknüpfen, eine personenbezogene Angabe vorläge (Berufungsbegründung Seite 19 unten) kann hier offenbleiben, da nicht vorgetragen ist, dass es sich im Einzelfall so verhielte.
Die Angabe, welche Prämien ein Versicherungsnehmer (auch in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren) bezahlt hat, hat nicht dieselbe Qualität, wie sie die Berufungsbegründung (Seite 20 oben) zum Vergleich heranziehen will ("Angaben zum Versicherungskonto, Gesprächsnotizen und Telefonvermerke, regulierte Leistungen, eingereichte Rezepte und Rechnungen, gespeicherte Korrespondenz")."