Eine DSGVO-Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde ohne konkrete Angaben im Einzelfall ist unzulässig (VG Berlin, Urt. v. 11.11.2025 - Az.: 1 K 525/23).
Kläger des Verfahrens war ein seit 2013 freiberuflicher Berater unter anderem im Bereich IT-Sicherheit und Datenschutz tätig war, sich selbst "Experte" bezeichnete und einen Online-Blog betrieb.
Er beschwerte sich per E-Mail bei mehreren Datenschutzbehörden über die fehlende Transportverschlüsselung bei E-Mails. Er verwies dabei auf seinen Blogbeitrag, nannte jedoch weder ein konkretes Beispiel noch einen persönlichen Bezug.
Vom Berliner Datenschutzbeauftragten verlangte er eine Eingangsbestätigung und ein Aktenzeichen. Da er keine Rückmeldung erhielt, klagte er auf Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gemäß Art. 77 DSGVO.
Das VG Berlin wies die Klage als unzulässig ab.
Dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse. In der mündlichen Verhandlung habe die Datenschutzbehörde erklärt, sie werde die Eingabe prüfen, sobald der Kläger ein konkretes Verfahren und eine nicht verschlüsselt versendete E-Mail benenne. Damit sei dem Begehren des Klägers bereits entsprochen worden.
Die ursprüngliche E-Mail des Klägers sei zu allgemein gewesen und enthalte keine konkreten Hinweise auf eine eigene Betroffenheit oder einen bestimmten Datenschutzverstoß. Eine Datenschutzbeschwerde müsse jedoch zumindest grob aufzeigen, worin der Verstoß liegen solle:
"Mit der Zusage der Prüfung der Eingabe des Klägers und der genauen Benennung der hierfür erforderlichen weiteren Informationen und der erklärten Bereitschaft des Klägers, diese umgehend nachzuliefern, hat die Beklagte die Erfüllung des mit dem Klageantrag geltend gemachten Anspruch aus Art. 57 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO auf Einleitung und Betreiben eines Beschwerdeverfahrens verbindlich und kurzfristig in Aussicht und den Kläger dadurch klaglos gestellt.
Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist dadurch entfallen (…) und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Beschwerdeverfahren erst noch eröffnet wird.
Diese zeitliche Staffelung bestünde auch im Falle einer gerichtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Verfahrenseröffnung. Der beantragte gerichtliche Ausspruch würde daher nicht über die bereits erfolgte Zusage hinausgehen."