Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

BFH: DSGVO ist auf Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar

Die DSGVO ist bei Aktivitäten der Strafverfolgungsbehörden (hier: Finanzfahndung) nicht anwendbar, da ein Ausnahmefall des Art. 2 Abs.2 d) DSGVO vorliegt (BFH, Urt. v. 07.04.2020 - Az.: II B 82/19).

Der Kläger machte beim örtlichen Finanzamt einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend, weil die Steuerfahndung einen bestimmten Aktenvermerk über ihn erstellt hatte:

"Beide Brüder sind als Insolvenz erfahren einzustufen und scheuen sich auch nicht, in ihren Verfahren mit Argumenten aus der "Reichsbürgerszene" aufzuwarten bzw. dies über ihre Prozessbevollmächtigten vortragen zu lassen."

Der Kläger begehrte nun vollständige Auskunft, Er wollte wissen, welche Informationen hinter der Behauptung betreffend der Reichsbürgerszene stünden, da diese Aussagen diskriminierend seien.

Das Finanzamt teilte mit, dass die DSGVO aufgrund von Art. 2 Abs.2 d) DSGVO nicht anwendbar sei.

Die Norm lautet:

" Art. 2 DSGVO: Sachlicher Anwendungsbereich
(...)
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten 
(...)
(d) durch die zuständigen Behördne zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit."

Es kam schließlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Auch der BFH bestätige die Ansicht des Finanzamtes und stufte die DSGVO als nicht anzuwenden ein:

"Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO findet die DS-GVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit."

Es existiere jedoch kein rechtsfreier Raum, sondern vielmehr komme nach § 500 StPO das BDSG zur Geltung. Die relevanten Vorschriften seien in §§ 45 ff. BDSG niedergelegt:

"Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die Anwendbarkeit des BDSG sich nach aktuellem Recht auch aus § 500 der Strafprozessordnung ergibt, der durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019 (BGBl I 2019, 1724) eingefügt wurde."

Rechts-News durch­suchen

26. Oktober 2026
Wer einen SCHUFA-Score anfechten will, muss einen zeitlichen Zusammenhang zu einer nachteiligen Vertragsentscheidung darlegen.
ganzen Text lesen
26. Oktober 2026
Wer sein Grundstück vor fremden Blicken schützen möchte, kann von Google Earth und Google Maps verlangen, dass keine digitalen 3D-Aufnahmen davon…
ganzen Text lesen
21. Oktober 2026
Betreiber von Bewertungsportalen dürfen transparent auf entfernte Einträge hinweisen, ohne dass Profilinhaber dagegen vorgehen können.
ganzen Text lesen
15. Oktober 2026
Wenn keine konkreten Vorfälle vorliegen, ist es unverhältnismäßig und rechtswidrig, einen Schüler allein wegen des Tragens einer Smart-Brille von der…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen