Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: DSGVO verdrängt § 13 TMG

In einem aktuellen Hinweisbeschluss hat das OLG Hamburg klargestellt, dass das Telemediengesetz (TMG) neben der DSGVO nicht mehr anwendbar ist (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2019 - Az.: 15 U 90/19).

In dem mehrseitigen Beschluss setzen sich die Hanseatischen Richter mit der Frage auseinander, ob die Regelungen aus § 13 Abs.1 TMG zum Zuge kommen oder eventuell durch die Bestimmungen der DSGVO verdrängt sind. 

Im Ergebnis bejahe die Robenträger die vorrangige Anwendung der DSGVO. 

Die DSGVO-Normen seien in diesem Punkt abschließender Natur. Hiervon könne durch den nationalen Gesetzgeber nicht abgewichen werden.

Insofern könne ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht mehr auf die Verletzung von § 13 Abs.1 TMG gestützt werden.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ähnlich hat erst vor kurzem das OLG Stuttgart (Urt. v. 27.02.2020 - Az.: 2 U 257/19) entschieden. Auch dort ging das Gericht von einer Sperrwirkung der DSGVO hinsichtlich § 13 Abs.1 TMG aus.

Rechts-News durch­suchen

24. August 2026
Eine Versandapotheke darf nicht mit "bis zu 20 EUR Zuzahlungen sparen" werben, wenn die meisten Rabatte nur 2,50 EUR betragen.
ganzen Text lesen
18. August 2026
Unternehmen, die Werbe-Mails versenden, müssen im Streitfall die wirksame Einwilligung der Empfänger lückenlos nachweisen können. Andernfalls bleibt…
ganzen Text lesen
17. August 2026
Wenn ein kostenloser Shuttle beworben wird, muss nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass für Weiterfahrten der volle Fahrpreis gilt, sofern…
ganzen Text lesen
17. August 2026
Gemäß Art. 16 DSA müssen Plattformen es Nutzern leicht machen, rechtswidrige Inhalte zu melden. Ein unklarer Meldebutton („Ein Problem mit diesem…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen