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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Durch Gewinnspiel "erkaufte" Online-Kundenbewertungen sind rechtswidrig

Es ist irreführend, mit Kundenbewertungen zu werben, die Personen für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben haben (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.05.2019 - Az.: 6 U 14/19).

Die Parteien, die beide Whirlpools vertrieben, stritten über Online-Bewertungen, die durch ein Preisausschreiben veranlasst wurden.

Die Beklagte veranstaltete auf Facebook  ein Gewinnspiel, bei dem ein Whirlpool zu gewinnen war. Dort hieß es:

„Wie Du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht Deine Gewinnchance!“ 

Mit den so erlangten Bewertungen warb sie umfangreich, u.a. auf Google My Business, Facebook und 11880.com.

Das OLG Frankfurt a.M. stufte dies als wettbewerbswidrig ein.

Denn durch die Bewerbung der Bewertungen werde der Eindruck erweckt, dass diese frei und unabhängig von Dritten abgegeben worden seien. In Wahrheit sei jedoch davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewerter durch die Gewinnspielteilnahme "belohnt" wurden.

Es liege auf der Hand, so das Gericht weiter, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen würden. Es handle sich damit zwar um keine "bezahlte" Empfehlung im eigentlichen Sinne. Gleichwohl seien die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen.

Die Besucher, die sich die Bewertungen anschauen würden, erhielten den irreführenden Eindruck, es handle sich hingegen um neutrale Einschätzungen.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass für die Gewinnspielteilnahme die Abgabe einer Bewertung nicht zwingend erforderlich gewesen sei, sondern es genügt habe, die Facebook-Seite der Beklagten bzw. das Gewinnspiel-Posting zu liken, zu kommentieren oder zu teilen. Denn ein Nutzer, der seine Gewinnchancen erhöhen wolle, werde aller Voraussicht alle Teilnahmemöglichkeiten wahrnehmen, um seine  der nach Möglichkeit alle von mehreren oder allen Aktionen Gebrauch machen, die ein Los einbringen. Insofern werde er nicht nur kommentieren, sondern auch gleichzeitig eine Bewertung vornehmen.

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