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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Einige Bestimmungen eines Telekommunikations-Anbieters unwirksam

Das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile agb-klauseln-eines-netzanbieters-benachteiligen-den-kunden-unangemessen-26-o-150-09-landgericht-koeln-20090617.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.06.2009 - Az.: 26 O 150/08) hat mehrere AGB-Klauseln eines Telekommunikationsanbieters für rechtswidrig erachtet, da diese den Verbraucher einseitig belasten.

Die Beklagte verwendete die nachfolgenden Regelungen:

"1. Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde das Bearbeitungsentgelt gemäß der Preisliste zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat.

2. Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.

3. Nach Verlust der C. Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei C. angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen C. den Zugang vermittelt.

4. Der Kunde gerät in Verzug, wenn der dem Kunden mitgeteilte Rechnungsbetrag nicht spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem Konto von C gutgeschrieben ist.

5. Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in Verzug, kann C. den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren.

6. Der Kunde kann Beanstandungen gegen die Abbuchung von Beträgen von seinem Guthaben nur innerhalb von einem Monat nach der jeweiligen Abbuchung erheben."

Die Kölner Richter stuften die Bestimmungen als unzulässig ein.

"1. Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde das Bearbeitungsentgelt gemäß der Preisliste zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat."

Die erste Bestimmung benachteilige den Kunden deshalb unangemessen, da die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzanspruches unwirksam sei.

"2. Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.

3. Nach Verlust der C. Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei C. angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen C. den Zugang vermittelt."

Diese Klauseln seien unzulässig, da auch durch die nicht zu vertretende Benutzung des Handys durch einen Dritten der Kunde selbst haftbar gemacht werde. Dies verstoße gegen grundsätzliche zivilrechtliche Vorschriften.

"4. Der Kunde gerät in Verzug, wenn der dem Kunden mitgeteilte Rechnungsbetrag nicht spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem Konto von C gutgeschrieben ist."

Die vierte Bestimmung benachteilige den Kunden, da er grundsätzlich erst innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung leisten müsse. Zwar könne diese Frist in den AGB verkürzt werden. Die von der Beklagten vorgesehenen Frist von 10 Tagen sei dafür aber unangemessen kurz.

"5. Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in Verzug, kann C. den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren."

Da die gesetzlichen Vorschriften den Telekommunikationsunternehmen erst bei einem Zahlungsverzug von mindestens 75,- EUR die Sperre des Telefonanschlußes erlauben, verstoße die fünfte Bestimmung gegen Verbraucherinteressen. Der vorgesehene Rückstand von 15,50 EUR sei zu gering.

"6. Der Kunde kann Beanstandungen gegen die Abbuchung von Beträgen von seinem Guthaben nur innerhalb von einem Monat nach der jeweiligen Abbuchung erheben."

In der letzten Klausel werde dem Kunden lediglich ein Monat für die Beanstandung bei der Abbuchung von Beträgen zu erheben. Das stelle deshalb eine unangemessene Benachteiligung dar, da das Telekommunikationsgesetz 8 Wochen für den Kunden dafür vorsehe.

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