Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

VG Wiesbaden: EuGH-Vorlage zur DSGVO wegen Einführung von Livestreamunterricht in Schulen

Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens vor dem VG Wiesbaden ist die Frage, ob es bei der Einführung eines Livestreamunterrichtes durch Videokonferenzsysteme neben der Einwilligung der Eltern für ihre Kinder oder der volljährigen Schüler, auch der Einwilligung der jeweiligen Lehrkraft bedarf oder die hier erfolgende Datenverarbeitung durch das Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) gedeckt ist, sowie über die Frage, welche Rechte der Personalrat hierbei hat.

Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht Land des VG Wiesbaden hat mit Beschluss vom 21.12.2020 entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorzulegen, ob eine Vorschrift bestimmte inhaltliche Anforderungen der DS-GVO erfüllen müsse, um eine „spezifische Vorschrift“ im Sinne der DS-GVO zu sein. Zudem sei zu klären, ob eine nationale Norm, wenn sie diese Anforderungen offensichtlich nicht erfülle, trotzdem noch anwendbar bleiben könne.

Von der Klärung dieser Frage hänge ab, ob die hessischen Vorschriften zum Datenschutz die Anforderungen der DS-GVO erfüllten und ob diese Normen trotz eines möglichen Verstoßes anwendbar blieben.

Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht Land hat Zweifel daran, dass es sich bei den hessischen Vorschriften (§ 23 Abs. 1 S. 1 HDSIG und § 86 Abs. 4 S. 1 HBG) um Normen handele, die die Anforderungen der DS-GVO (Art. 88 Abs. 2 DS-GVO) erfüllten. Diese Anforderungen seien weder in den hessischen Normen selbst, noch durch ergän-zende Normvorgaben an anderer Stelle des jeweiligen Gesetzes erfüllt worden.

Diese Bedenken der Fachkammer für Personalvertretungsrecht Land würden vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zur wortgleichen Norm im Bundesdatenschutzgesetz nicht geteilt werden (BAG, Beschluss vom 07. Mai 2019 - 1 ABR 53/17 -, BAGE 166, 309-322, Rn. 47).

Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht Land ist jedoch der Ansicht, dass allein der Hinweis, dass der Verantwortliche insbesondere die in der DS-GVO dargelegten Grundsätze einzuhalten habe (§ 23 Abs. 5 HDSIG; entspreche wortgleich § 26 Abs. 5 BDSG), nicht den Vorgaben der DS-GVO (Art. 88 Abs. 2 DS-GVO) genüge.

Der Vorlagebeschluss (Az.: 23 K 1360/20.WI) ist unanfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesabden v. 27.01.2021

Rechts-News durch­suchen

26. Oktober 2026
Wer einen SCHUFA-Score anfechten will, muss einen zeitlichen Zusammenhang zu einer nachteiligen Vertragsentscheidung darlegen.
ganzen Text lesen
26. Oktober 2026
Wer sein Grundstück vor fremden Blicken schützen möchte, kann von Google Earth und Google Maps verlangen, dass keine digitalen 3D-Aufnahmen davon…
ganzen Text lesen
21. Oktober 2026
Betreiber von Bewertungsportalen dürfen transparent auf entfernte Einträge hinweisen, ohne dass Profilinhaber dagegen vorgehen können.
ganzen Text lesen
15. Oktober 2026
Wenn keine konkreten Vorfälle vorliegen, ist es unverhältnismäßig und rechtswidrig, einen Schüler allein wegen des Tragens einer Smart-Brille von der…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen