Gibt es ein Headhunter bei einem telefonischen Abwerbeversuch eine falsche Identität an, so handelt es sich bei dem Anruf um eine unzumutbare Belästigung, gegen die der Arbeitgeber gerichtlich vorgehen kann <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs bonn lg_bonn j2013 _blank external-link-new-window>(LG Bonn, Urt. v. 03.01.2013 - Az.: 14 O 165/12).
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH sind telefonische Abwerbeversuch eines Headhunters grundsätzlich erlaubt. Der betroffene Arbeitgeber kann sich hiergegen nicht wehren.
Im vorliegenden Fall gab es jedoch die Besonderheit, dass der Headhunter in der Telefonzentrale eine falsche Identität angegeben hatte, um zum Mitarbeiter durchgestellt zu werden. Erst als er den gesuchten Arbeitnehmer am Apparat hatte, gab er seine tatsächliche Identität preis.
Die Bonner Richter sahen hierin einen Fall der unzumutbaren Belästigung.
Denn bei einer Identitätstäuschung werde der Arbeitgeber auch unzumutbar belästigt, denn es sei ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstands, dass der Wettbewerbsteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekenn und diese nicht verberge.
Da die Beklagte sich nicht an diesen Prinzipien gehalten habe, liege ein Wettbewerbsverstoß vor.