Rabattaktionen in einer App-Umgebung berühren keine Verbraucherschutzgesetze im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes, nur weil bestimmte Nutzergruppen die App nicht verwenden können (OLG Brandenburg, Urt. v. 29.09.2026 - Az. 6 UKl 2/25).
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen Lidl. Anlass war ein Aktionspreis für ein Produkt, der nur über die Lidl-Plus-App abrufbar war. Der Verband sah darin eine Benachteiligung von Minderjährigen sowie von älteren und behinderten Menschen, die die App nicht nutzen könnten. Er verlangte Unterlassung.
Lidl lehnte die Ansprüche ab.
Das OLG Brandenburg wies die Klage als unzulässig ab, da es seine sachliche Zuständigkeit für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch verneinte. Es stellte zunächst klar, dass seine Zuständigkeit nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) nur dann eröffnet sei, wenn der geltend gemachte Anspruch schlüssig auf ein Verbraucherschutzgesetz gestützt werde. Daran fehle es hier.
Der Verband hatte sich auf § 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) berufen. Dabei handle es sich jedoch um kein Verbraucherschutzgesetz, da die Norm nicht gezielt Verbraucher, sondern alle natürlichen Personen schütze.
Die bloße Behauptung, eine Klage diene dem Verbraucherschutz, genüge nicht, um die Zuständigkeit zu begründen. Anderenfalls ließe sich die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für UWG-Sachen ohne sachlichen Grund umgehen.
In der Sache führte das Gericht weiter aus, dass es zwar grundsätzlich auch Ansprüche nach dem UWG mitprüfen könne, wenn die Zuständigkeit nach § 6 UKlaG eröffnet sei. Diese Voraussetzung sei hier jedoch nicht erfüllt.
Auch die Stützung des Anspruchs des Verbands auf § 3a UWG in Verbindung mit § 19 AGG führe nicht zur Zuständigkeit. Zwar begründe § 3a UWG ein Wettbewerbsverbot, das Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften sanktioniere, es sei aber selbst kein Verbraucherschutzgesetz.
Da der Kläger keinen Antrag auf Verweisung an das zuständige Landgericht gestellt habe, blieb es bei der Klageabweisung als unzulässig.
"Die aus den dargelegten Erwägungen stattdessen bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit zu beantwortende Frage nach der Qualifikation von § 19 AGG als Verbraucherschutzgesetz ist zu verneinen. (…)
Der erstgenannten Auffassung ist der Vorzug zu geben. Richtig ist zwar, dass das allgemeine zivilrechtliche Benachteiligungsverbot aufgrund der Anknüpfung an Schuldverhältnisse, die Massengeschäfte und private Versicherungen zum Gegenstand haben (§ 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AGG), typischerweise natürliche oder juristische Personen verpflichtet, die dabei als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handeln (…).
Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechende Fokussierung auch im Hinblick auf den geschützten Personenkreis besteht und der eigentliche Zweck des Verbotes in der Vermeidung von Benachteiligungen bei Rechtsgeschäften liegt, die im Sinne von § 13 BGB weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, sind dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. Das Verbot des § 19 Abs. 1 AGG erfasst zivilrechtliche Schuldverhältnisse unabhängig davon, welchen Zweck der potenziell Diskriminierte hiermit verfolgt."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig: