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Kategorie: Onlinerecht

OLG Kalrsruhe: Fiktive Kosten gehören nicht zu den Abmahnkosten

Fiktive Kosten gehören nicht zu den Abmahnkosten und sind somit im Falle einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nicht erstattungsfähig (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020 - Az.: 6 U 52/20).

Der Abmahner schrieb den Abgemahnten wegen einer irreführenden Werbung an. Der Schuldner hatte fälschlicherweise behauptet, dass seine Ware patentrechtlich geschützt sei.

Als der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung abgab, ließ der Kläger vor Erhebung der Klage noch einmal einen Patentanwalt die Rechtslage überprüfen. Die hierfür anfallenden Verbindlichkeiten verlangte der Gläubiger im Prozess als Abmahnkosten zu begleichen.

Zu Unrecht wie das OLG Karlsruhe nun entschied.

Denn die nachträgliche Einschaltung des Patentanwalts nach dem Ausspruch der Abmahnung sei nicht mehr notwendig gewesen.

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Gläubiger von Beginn an den Patentanwalt hätte beauftragen können und somit die Beauftragung grundsätzlich erstattungsfähig gewesen wäre.

Denn fiktive Kosten würden durch die UWG-Vorschriften nicht erfasst:

"Ob die Klägerin es für erforderlich hätte halten dürften, bereits zur Vorbereitung der Abmahnung vom 9. August 2019 patentanwaltliche Dienste in Anspruch zu nehmen, ist unerheblich.

Fiktive Kosten sind, auch wenn sie als erforderlich anzusehen gewesen wären, nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu erstatten. Diese Vorschrift erfasst allein die tatsächlich entstandenen erforderlichen Kosten der Abmahnung (vgl. Brüning in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 84 ff)."

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