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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Firmierung als "Manufaktur" setzt lange Tradition und Handarbeit voraus

Firmiert ein Unternehmen als "Manufaktur",  so ist dies nur dann zulässig, wenn eine lange Tradition und eine überwiegende Produktion in Handarbeit besteht (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 29.06.2021 - Az.: 6 U 46/20).

Die Beklagte trug in ihrem Firmennamen u.a. die Bezeichnung "Manufaktur".

Die Klägerin sah darin eine Irreführung, da die Fertigung der Ware nicht überwiegend in Handarbeit erfolge. 

Die Beklagte vertrat den Standpunkt, dass dies nicht erforderlich sei, weil der Begriff inzwischen als Synonym für Unternehmen oder Fabrik verwendet werde.

Die Frankfurter Richter gaben der Klägerin Recht.

Es sei nicht davon auszugehen, dass der Begriff "Manufaktur"  von der überwiegenden Mehrheit mit den Begriffen "Fabrik"  oder "Unternehmen" gleichgesetzt werde:

"Vorliegend kann aber weder davon ausgegangen werden, dass sich der Begriff „Manufaktur“ bereits vollständig hin zum Synonym für „Fabrik“, „Firma“, „Unternehmen“ oder „Werk“ gewandelt hätte, noch, dass eine solch neue Bedeutung schon so weit eingeführt wäre, dass sie nicht mehr als irreführend beanstandet werden könnte (...). 

In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der maßgebliche Verkehrskreis mit dem Begriff „Manufaktur“ im Gegensatz zur industriellen Herstellung von Produkten eine Herstellungsstätte mit langer Tradition und Handfertigung hoher Qualitäten verbindet (...), wie es sich auch aus dem Wort „Manufaktur“ selbst ergibt (manus = Hand und facerere = erbauen, tun, herstellen).

Hierbei ist auch zu sehen, dass der angesprochene Verkehr die angebotenen nostalgischen Blechschilder mit der angegebenen Produktionsstätte „Manufaktur“ in Verbindung bringt, was eine Herstellung auf „althergebrachte“, handgearbeitete Art erwarten lässt."

Da diese Voraussetzungen bei der Beklagten nicht der Fall waren, stufte das Gericht die Verwendung als wettbewerbswidrige Irreführung ein.

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