Das Anfertigen von Fotos, auf denen unangeleinte Hunde mit ihrem Herrchen zu sehen sind und die Ordnungswidrigkeiten (hier: freies Laufenlassen des Hunden in einem Naturschutzgebiete) beinhalten, darf nicht durch Privatpersonen erfolgen <link http: www.online-und-recht.de urteile ungewollte-fotos-von-unangeleinten-hunden-mit-herrchen-verboten-landgericht-bonn-20150107 _blank external-link-new-window>(LG Bonn, Urt. v. 07.01.2015 - Az.: 5 S 47/14).
Der Beklagte, eine Privatperson, fotografierte den Kläger, weil dieser seinen Hund unangeleint in einem Naturschutzgebiet ausführte. Hierbei handelte es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Als der Betroffene sich gegen die Foto-Anfertigung wehrte, argumentierte der Beklagte, er setze sich für die Belange des Naturschutzes ein. Zudem sei sein Verhalten durch das "Recht auf effektive Anzeige" gerechtfertigt, da nur so der Verstoß beweissicher dokumentiert werden könne.
Das LG Bonn ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat das Verhalten des Beklagten als rechtswidrig eingestuft.
Eine Privatperson könne sich nicht auf die Belange der Allgemeinheit, wie z.B. den Naturschutz, berufen. Auch gebe es kein subjektives Recht des Einzelnen, seine Anzeige so sicher wie möglich zu machen.
Vielmehr bestünde, so das Gericht, in Deutschland ein Gewaltenmonopol des Staates. Nur dem Staat stünden entsprechende Rechte zu. Auf diese Rechte könne der sich der Bürger grundsätzlich nicht berufen.
Darüber hinaus sehen die Robenträger auch die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Durch die Ablichtungen werde massiv in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingegriffen. Ohne sein Wissen wurde er mehrfach bei seinem Spaziergang und in der Nähe des Autos fotografiert. Eine solche Einschränkung stünde jedoch in keinem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck.