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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Für Auskunfteien keine Verkürzung der Speicherfrist nach § 35 Abs.2 Nr.4 BDSG bei Insolvenzaufhebung

Wird ein Insolvenzverfahren aufgehoben, verkürzt sich die Frist für die Speicherung dieser Daten durch Auskunfteien nicht auf drei Jahre <link http: www.datenschutz.eu urteile aufhebung-des-insolvenzverfahrens-verkuerzt-nicht-speicherungsfrist-fuer-auskunftei-oberlandesgericht-frankfurt_am-20150319 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.03.2015 - Az.: 7 U 187/13).

Bei dem herkömmlichen Insolvenzverlauf wird am Ende des Verfahrens dem Schuldner eine Restschuldbefreiung gewährt. Die zulässige Frist für die Speicherung dieser Daten verkürzt sich für Auskunfteien in diesem Fall auf drei Jahre <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __35.html _blank external-link-new-window>(§ 35 Abs.2 Nr.4 BDSG). Denn durch die Restschuldbefreiung ist der Sachverhalt (= Insolvenzverfahren) erledigt.

Wird das Insolvenzverfahren jedoch aufgehoben <link http: www.gesetze-im-internet.de inso __258.html _blank external-link-new-window>(§ 258 InsO), gilt etwas anderes. Der betroffene Schuldner hatte gegen die längerfristige Speicherung geklagt und war der Meinung, dass auch hier die verkürzte dreijährige Frist gelte.

Dieser Ansicht hat das OLG Frankfurt a.M. eine klare Absage erteilt. Die Fälle seien nicht vergleichbar. Denn im Falle der Aufhebung der Insolvenz sei für den Gläubiger unklar, ob er seine Forderungen noch realisieren können oder nicht. Daher bestehe ein sachlicher Grund, diese Information auch weiterhin zu speichern. Eine Verkürzung der Speicherungsfrist käme daher nicht in Betracht.

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