Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Düsseldorf: Für wettbewerbswidrige Diskriminierung bei ausländischem SEPA-Konto reicht bloßer Eindruck aus

Ein Unternehmen verstößt gegen SEPA-Vorschriften, wenn es durch Aussagen den Eindruck vermittelt, ein ausländisches Konto nicht zu akzeptieren.

Eine wettbewerbswidrige SEPA-Diskriminierung (hier: litauisches Konto) liegt bereits dann vor, wenn das Unternehmen durch bewusstes Handeln den Eindruck vermittelt, das Konto nicht zu akzeptieren. Nicht erforderlich ist, ob auch tatsächlich letzten Endes eine Ablehnung erfolgt (LG Düsseldorf, Urt. v. 08.03.2024 - Az.: 38 O 219/23).

Ein Verbraucher hatte bei der Beklagten ein Zeitschriften-Abo. Im Laufe des Abonnements bat er das Unternehmen, die Entgelte zukünftig von seinem litauischen Konto einzuziehen. 

Die Beklagte bat um die Übersendung eines neuen, unterschriebenen SEPA-Lastschriftmandats und teilte zudem wörtlich mit:

“Weiterhin möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir die Lastschrift nur von deutschen Konten einziehen können.”

Das LG Düsseldorf sah bereits in der wörtlichen Erklärung einen Verstoß gegen Art. 9 Abs.3 SEPA-VO und nahm eine Wettbewerbsverletzung an.

Es reiche daher, dass bereits der bloße Eindruck erweckt werde, dass ein ausländisches Konto nicht akzeptiert werde:

"Entscheidend ist, ob das Gegenüber des Zahlungsempfängers – hier also ein Referenzverbraucher in dem eben beschriebenen Sinne in der Position des Empfängers der E-Mail der Beklagten – dessen Erklärung dahin versteht, dass der Zahlungsempfänger Gelder nur von in bestimmten Ländern geführten Konten einziehen wird, nicht hingegen, ob er meint, der Zahlungsempfänger sei hierzu befugt und könne rechtlich verbindliche Festlegungen treffen. 

Von einer durch Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO verbotenen „Vorgabe“ des Mitgliedstaates, in dem das Konto des Zahlers zu führen ist, ist deshalb bereits dann auszugehen, wenn der Zahlungsempfänger faktisch das Verhalten des Zahlers lenkt, indem er den Eindruck vermittelt, nur in bestimmten Ländern geführte Konten zu akzeptieren."

Der Wettbewerbsverstoß an sich liege darin, dass die ausländische Zahlungsverbindung hätte akzeptiert werden müssen:

"Die Beklagte hat mit dem Versand der E-Mail an ihren Kunden gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO verstoßen.

Gemäß Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO gibt ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto die Anforderungen des Art. 3 SEPA-VO erfüllt.

Diese Vorgabe hat die Beklagte missachtet."

Rechts-News durch­suchen

30. April 2026
Erneut urteilt das OLG Hamm: Wer ein online gekauftes Auto fast ein Jahr nutzt, kann trotz fehlerhaftem Bestellbutton nicht widerrufen, wenn er die…
ganzen Text lesen
29. April 2026
Die Bezeichnung "Apothea Pure" für Nahrungsergänzungsmittel täuscht wegen Apothekenbezugs und Kreuzsymbol über eine Apothekenherkunft.
ganzen Text lesen
28. April 2026
Ein Arzt darf sich online nur dann als "Arzt für Ästhetische Medizin“ bezeichnen, wenn er Facharzt ist oder klarstellt, dass er keine entsprechende…
ganzen Text lesen
28. April 2026
Unternehmen dürfen Stadiontickets nicht gewerblich weiterverkaufen, sonst verlieren sie den Anspruch auf Lieferung und Rückzahlung.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen