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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Gegenschlag bei beleidigenden Äußerungen im Internet erlaubt

Das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile gegenschlag-zu-beleidigenden-online-berichten-zulaessig-325-o-122-08-landgericht-hamburg-20081209.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.12.2008 - Az.: 325 O 122/08) hat entschieden, dass ein "Gegenschlag" bei beleidigenden Online-Berichten rechtlich grundsätzlich zulässig ist.

Der Beklagte schrieb auf seiner Webseite über den Kläger u.a.:

"Jetzt ist auf seiner Homepage eine neue Aktion von Lügen, Verdrehungen,
Herbsetzungen, Schmähungen und Unterstellungen angelaufen."

Der Kläger sah sich hierdurch in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Beklagte berief sich darauf, dass der Kläger zeitlich zuvor auf seiner Seite sich beleidigend über ihn, den Beklagten, geäußert habe. Daher sei es nun sein gutes Recht "zurückzuschlagen".

Die Hamburger Richter teilten diese Auffassung des Beklagten.

Es liege keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor. Das klägerische Interesse sei mit der Meinungsfreiheit des Beklagten abzuwägen. Stelle sich danach eine Aussage als gerechtfertigt dar, liege eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vor.

So sei es im vorliegenden Fall. Der Kläger müsse es hinnehmen, dass der Beklagte mit einem Gegenschlag auf die diffamierenden Äußerungen des Klägers antworte. Dies sei lediglich als Reaktion anzusehen, um die immer wieder stattfindenden Veröffentlichungen auf der Internetseite des Klägers zu beenden oder zumindest Stellung zu nehmen.

Denn auch eine überspitzte oder polemische Äußerung könne durch das vorangegangene Verhalten gerechtfertigt sein. Dazu gehöre auch, den Gegenschlag mit gleichwertiger Wirkung auszuführen.

 

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