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Kategorie: Onlinerecht

LG Essen: Geschäftliche Online-Handlung eines Vereins

Ein eingetragener Verein handelt bereits dann geschäftlich und muss über ein ordnungsgemäßes Impressum auf seiner Webseite angeben, wenn er ein kostenpflichtiges Buch herausgibt <link http: www.jurpc.de rechtspr _blank external-link-new-window>(LG Essen, Urt. v. 26.04.2012 - Az.: 4 O 256/11).

Beide Parteien waren eingetragene Vereine zur Rettung von Rehkitzen. Der Beklagte betrieb eine Webseite, auf der kein vollständiges Impressum (u.a. fehlende Anschrift, kein Stellvertreter, fehlende Rechtsform) angegeben war.

Hiergegen ging der Kläger vor und berief sich auf ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den beiden Vereinen.

Das LG Essen bejahte diese Voraussetzung und verurteilte den Beklagten.

Eine geschäftliche Handlung ergebe sich zwar nicht bereits aus dem Spendenaufruf auf der Webseite. Jedoch bewerbe der Beklagte auch ein kostenpflichtiges Buch zur Rehkitzrettung. Hierin liege die Förderung des Absatzes und Bezugs von Waren und Dienstleistungen.

Der Beklagte handle somit geschäftlich, so dass die Normen des Wettbewerbsrechts Anwendung finden würden. Das fehlerhafte Impressum sei, so das Gericht, daher eine Wettbewerbsverletzung.

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