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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Gewaltschutzgesetz gilt nicht für Online-Veröffentlichung von Nacktbildern

Es ist grundsätzlich von einer Allgemeinen Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugehen, wenn jemand Nacktbilder eines Dritten ins Internet stellt und Briefe mit beleidigendem Inhalt versendet. Dies stellt jedoch keine Handlungen dar, die unter das Gewaltschutzgesetz fallen, so dass die Verfolgung derartiger Rechtsverletzungen über die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften erfolgen muss <link http: www.online-und-recht.de urteile gewaltschutzgesetz-nicht-bei-veroeffentlichung-von-nacktbildern-im-internet-anwendbar-ii-8-uf-77-11-oberlandesgericht-hamm-20110523.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Beschluss, v. 23.05.2011 - Az.: II-8-UF 77/11).

Die Klägerin ging gegen den Beklagten vor, weil dieser ihr in der Vergangenheit Briefe geschickt hatte, die einen beleidigenden Inhalt aufwiesen. Auch hatte der Beklagte einmalig Nacktbilder der Klägerin ins Internet gestellt.

Die Klägerin verlangte Unterlassung und berief sich dabei auf das Gewaltschutzgesetz.

Die Hammer Richter entschieden, dass das Gewaltschutzgesetz keine Anwendung finde.

Denn es schütze Personen nur davor, vorsätzlich und widerrechtlich von einer anderen Person an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt zu werden. Das Gesetz gewähre einen Schutz vor psychischer Beeinträchtigung sowie Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit.

Im vorliegenden Fall sei jedoch durch die Nacktfotos das Allgemeine  Persönlichkeitsrecht berührt. Dieses falle nicht unter den Schutzbereich des Gewaltschutzgesetzes. 

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