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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Gewinnspiel-Einwilligung mit umfangreicher Sponsorenliste ist rechtswidrig

Gewinnspiel-Einwilligungen, die mit einer umfangreicher Sponsorenliste arbeiten, sind nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile gewinnspiel-einwilligungen-von-planet49-unwirksam-oberlandesgericht-frankfurt_am-20151217 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.12.2015 - Az.: 6 U 30/15) rechtswidrig.

Das verklagte Unternehmen verwendete bei Gewinnspielen folgende Klauseln:

Klausel 1:
[ ] Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich postalisch oder telefonisch oder per E-Mail/SMS über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier:

und

Klausel 2:
[X]  Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter (...) nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches Planet49 eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichfete Werbung durch Remintrex ermöglicht. (...)."

Das Gericht wertete Klausel 1 als rechtswidrig, Klausel 2 hingegen als rechtmäßig.

Siehe dazu auch unsere <link http: www.dr-bahr.com news gewinnspiel-einwilligungen-von-planet49-rechtswidrig.html _blank external-link-new-window>Zusammenfassung des erstinstanzlichen Urteils vor dem LG Frankfurt a.M.

Zu Klausel 1:
Bei Anklicken des Wortes "hier" gelangte der User zu einer mit "Partner und Sponsoren" bezeichneten Liste, in der 59 Unternehmen mit Firma, Anschrift und Geschäftsbereich aufgeführt waren. Der Nutzer hatte die Möglichkeit, durch Anklicken des bei jedem Unternehmen angebrachten Links "Abmelden" zu entscheiden, vom welchem Unternehmen er keine Werbung wünschte. Für den Fall, dass der Nutzer keine oder nicht ausreichend viele Partner/Sponsoren abmeldete,wählte das Unternehmen von höchstens 30 Partnern/Sponsoren nach eigenem Ermessen fest.

Die Frankfurter Richter stuften dies als nicht ausreichend ein, um eine wirksame Einwilligling un spätere Werbenachrichten zu begründen.

Zwar sei möglich, dass sich ein Nutzer entsprechend den Vorgaben verhalte und einzelne Sponsoren auswhähle. Hierbei handle es sich jedoch, so das Gericht, um eine eher theoretische Möglichkeit, da der damit verbundene Aufwand schon aus zeitlichen Gründen außer Verhältnis zu der angestrebten Teilnahme an einem Gewinnspiel stehe.

Der durchschnittliche Internetuser ziehe ein solches Verhalten nicht ernsthaft in Betracht.

Die Gestaltung der Einwilligungserklärung sowie der verlinkten Unternehmensliste sei vielmehr darauf angelegt, beim Verbraucher mit dem im Erklärungstext enthaltenen Hinweis zunächst den Eindruck zu erwecken, die werbenden Anrufer selbst bestimmen zu können, ihn dann nach Aufruf der verlinkten Liste aber mit einem unverhältnismäßig aufwendigen Auswahlvorgang zu konfrontieren in der Erwartung, dass der Spielteilnehmer unter diesen Umständen der - als Alternative angebotenen - Auswahl von höchstens 30 Unternehmen durch die Beklagte zustimmen werde.

Klausel 2:
Diese Bestimmung sei nicht zu beanstanden, da das Gesetz bei Datenschutzangelegenheiten - anders als bei der Zusendung von Werbenachrichten - kein Opt-In verlange. Zudem sei die Klausel hinreichend bestimmt und transparent.

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