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Kategorie: Onlinerecht

LG Stuttgart: Gewinnspiele mit Eintrittskarten für Großereignisse erlaubt - zulässiges Ambush Marketing

Gewinnspiele, bei denen Eintrittskarten für sportliche Großereignisse verlost werden und bei denen der Gewinnspiel-Veranstalter kein offizieller Sponsor ist, sind grundsätzlich erlaubt <link http: lrbw.juris.de cgi-bin laender_rechtsprechung _blank external-link-new-window>(LG Stuttgart, Urt. v. 04.05.2012 - Az.: 31 O 26/12 KfH).

Das verklagte Unternehmen bot ein Gewinnspiel an, bei dem die Teilnehmer Karten zur EM 2012 gewinnen konnten. Dieses Gewinnspiel war über ein Banner auf der Homepage der Beklagten erreichbar, das einen Link zu der Gewinnspielseite enthielt. Dort hieß es unter anderem:

"WIR HOLEN DEN POKAL. Ergreifen Sie die Möglichkeit und seien Sie LIVE dabei, wenn für Deutschland die EM 2012 eröffnet wird. X und X fährt mit Ihnen zum deutschen EM-Auftaktspiel Deutschland gegen Portugal am 05. Juni in Lwiw!“

Die beklagte waren keine Sponsoren der Europameisterschaft und auch sonst mit der Klägerin in keiner Weise vertraglich verbunden. Insbesondere lag keine Zustimmung zur Veranstaltung dieses Gewinnspiel vor.

Die Klägerin ist der Ansicht, es handle sich um unzulässiges Ambush Marketing. Die Beklagte nutze das positive Image eines sportlichen Großereignisses in wettbewerbswidriger Weise aus. Sie erwecke den Eindruck eines Sponsors

Die Stuttgarter Richter haben diesen Vorwurf verneint und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte täusche mit der Veranstaltung dieses Gewinnspiels nicht über eine vermeintliche Sponsoren-Stellung. Der Inhalt der Veröffentlichung erweckten nicht den unzutreffenden Eindruck, die Beklagte seien Sponsoren der EM 2012.

Die Texte enthielten keinen ausdrücklichen oder versteckten Hinweis darauf, die Beklagte  könnte Sponsor sein. Es werde vielmehr lediglich die Tatsache dargestellt, dass Eintrittskarten für das besagte Spiel gewonnen werden könnten. Die Behauptung der Klägerin, dem durchschnittlichen Verbraucher sei bewusst, dass nur Sponsoren solche Gewinnspiele veranstalten könnten, ist nicht nachvollziehbar. Auf welche tatsächlichen Umstände oder tragfähigen Erkenntnisse diese Behauptung gestützt werde, sei nicht dargetan.

Es liege aus Sicht des Gerichts eher nahe, dass dem Verbraucher Details der Hintergründe dazu, wie es zur Verwendung von Eintrittskarten für ein Gewinnspiel komme, nicht bewusst seien, zumal sie für ihn auch uninteressant seien. Er interessiere sich für die Fußballspiele der Europameisterschaft und den Umstand, dass jemand als Gewinn Karten dafür verlose, nicht aber dafür, ob der Veranstalter des Gewinnspiels die Karten im Rahmen eines Sponsoring-Abkommens oder aufgrund eines schlichten Vertrags mit einem Reisebüro erworben habe.

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