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Kategorie: Onlinerecht

VG Hamburg: Glücksspiel-Werbeverbot für Michael Stichs Tennisturnier am Rothenbaum

Das von Michael Stich ausgerichtete Tennis-Turnier German Open am Hamburger Rothenbaum darf nicht mit dem ausländischen Sportwettenanbieter "bet-at-home" werben, so das VG Hamburg <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile michael-stich-darf-beim-tennisturnier-rothenbaum-nicht-mit-bet-at-home-werben-4-e-1677-09-verwaltungsgericht-hamburg-20090708.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 08.07.2009 - Az.: 4 E 1677/09).

Einer der Sponsoren des Hamburger Tennis-Ereignisses war der der Sportwettenanbieter "bet-at-home". Die Stadt Hamburg untersagte Michael Stich mit dem Namen und dem Logo des Unternehmens zu werben, da es sich bei dem Angebot um illegales Glücksspiel handle und eine Werbung dafür die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) verletze. 

Zu Recht wie die Hamburger Richter nun im Eilverfahren entschieden.

Bei dem Angebot von "bet-at-home" handle es sich um unerlaubtes Glücksspiel. Das Einschreiten durch die Stadt sei daher notwendig gewesen, um die nach dem GlüStV verbotene Werbung für unerlaubte Glücksspiele zu unterbinden.

Der Werbebegriff sei weit auszulegen und erfasse auch Hinweise auf die Möglichkeit zum Glücksspiel generell. Bereits der Name "bet-at-home" habe vom Wortlaut her Aufforderungscharakter und schaffe einen Anreiz zum Glücksspiel.

Auch sah das Gericht in der Nennung der Internetadresse einen werbenden Hinweis auf das unerlaubte Angebot von "bet-at-home". Gebe ein User den Begriff in einer der gängigen Suchmaschinen ein, gelange er stets auf die Webseite des Unternehmens und damit auf das verbotene Glücksspielangebot.

Schließlich stellten die Richter fest, dass der Glücksspielstaatsvertrag nicht gegen Verfassungs- und Europarecht verstoße.

 

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