Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Dortmund: Größe von Bratpfannen und Kochtöpfen muss in Werbeanzeige nicht mit angegeben werden

In einer Werbeanzeige muss die Größe von Bratpfannen und Kochtöpfen nicht angegeben werden, wenn es sich um handelsübliche Abmessungen (hier: Durchmesser von 24 cm) handelt (LG Dortmund, Urt. v. 28.08.2019 - Az.: 10 O 11/19).

Der verklagte Unternehmen inserierte in einer Werbebeilage für seine Bratpfannen und Kochtöpfe, gab dabei jedoch nicht die genaue Größe an. Die Klägerin bewertete dies als Wettbewerbsverstoß, da wesentliche Informationen nicht gegeben würden (§ 5a Abs.2 und Abs.3 UWG).

Das LG Dortmund teilte diese Ansicht nicht, sondern wies die Klage ab.

Es handle sich bei der Größe um keine wesentlichen Informationen, solange die Bratpfannen und Kochtöpfe die ungefähr gebräuchlichen Größen aufwiesen. Dies sei hier zu bejahen, so das Gericht.

Denn mit einem Durchmesser von 24 cm entsprächen beide Produkte den durchschnittlichen Erwartungen der Verbraucher. Es handle sich somit um eine gebräuchliche Größe.

Etwas anderes könne in bestimmten Ausnahmefällen gelten, z.B. wenn es sich um spezielle "Mini-Pfannen" handeln würde. Hier sei davon auszugehen, dass die Dimensionen für den Käufer eine Rolle spielen würden.

 

Rechts-News durch­suchen

27. Oktober 2026
Wer mit 5,0 Sternen wirbt, obwohl der tatsächliche Bewertungsschnitt niedriger ausfällt, täuscht Verbraucher.
ganzen Text lesen
20. Oktober 2026
Plattformbetreiber, die den Handel mit manipulierten Spielerkonten ermöglichen und dabei fremde Marken nutzen, haften für Urheberrechts- und…
ganzen Text lesen
19. Oktober 2026
Wer vorab Trinkgeld zahlt, muss es zurückfordern können, wenn die Bestellung bei einem Lieferdienst (hier: Lieferando) nicht ausgeführt wird.
ganzen Text lesen
19. Oktober 2026
§ 19 AGG zählt nicht zu den Verbraucherschutzgesetzen im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen