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Kategorie: Onlinerecht

OLG Bamberg: Gutschein für Kfz-Hauptuntersuchung wettbewerbswidrig

Ein Gutschein für eine Kfz-Hauptuntersuchung ist wettbewerbswidrig, wenn zwischen dem Werbendem und der Einrichtungen zumindest auf Gesellschafter- oder Geschäftsführerebene eine Personenidentität besteht (OLG Hamburg, Urt. v. 01.07.2020 - Az.: 1 HKO 936/19).

Die Beklagte bot Kfz-Hauptuntersuchungen. An der identischen Firmen-Adresse befand sich eine GmbH mit zwei geschäftsführenden Gesellschaftern. Beide Gesellschafter waren zu jeweils 1/3 an der Beklagten beteiligt.

Die GmbH bot nun Gutscheine ein, für die Kunden bei der Durchführung von Kfz-Hauptuntersuchungen einen Rabatt zwischen 10 - 30 EUR erhielten. Auf der Vorderseite des Gutscheins waren die Leistungen der GmbH platziert.

Das OLG Bamberg stufte dies als wettbewerbswidrig ein.

Es liege ein Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot, nämlich § 29 Abs. 1 S. 1 StVZO vor. Danach müsse nämlich der Halter auf seine Kosten ein Fahrzeug untersuchen lassen.

Für die Prüfungseinrichtungen bestünden einheitliche Preise, d.h. die jeweils örtlich zuständige technische Prüfstelle lege einheitliche Entgelte fest. Sämtliche Mitglieder der Überwachungsorganisation seien dann an diese Preise gebunden.

Zwar werde durch die bloße Entgegennahme von Gutscheinen noch nicht diese einheitliche Preislinie unterschritten. Denn es sei durchaus zulässig, dass ein Dritter einen Teil der Kosten übernehme. 

Dieser Dritte muss jedoch unabhängig von der Prüfungseinrichtung sein. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn es bestünde zwischen der Beklagten und dem Werbetreibenden eine wirtschaftliche Verflechtung:

"Es ist zwar richtig, dass es sich bei der Beklagten und der Fa. (...) GmbH um zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten handelt.

Zu beachten ist jedoch, dass beide Gesellschaften räumlich, personell und wirtschaftlich eng verknüpft sind. Anhand der vom Kläger überreichten Fotos ist zu ersehen, dass der jeweilige Betrieb im selben Gebäude untergebracht ist.  Für den unbefangenen Betrachter ergibt sich sogar der Eindruck, dass die Beklagte in den Geschäftsbetrieb der Fa. (...) GmbH integriert ist.

Personell sind beide Gesellschaften zunächst über die Geschäftsführerin der Beklagten (...) verknüpft. Diese ist auch Mitarbeiterin der Fa. (...) GmbH und derzeit sogar als Prokuristin tätig. Dies setzt sich in der Person der Gesellschafter der Beklagten und der Fa. (...) GmbH fort.

Bei beiden Gesellschaften sind (...) und (...) Gesellschafter (...)

Hieraus ist auch erkennbar, dass bei beiden Gesellschaften (...) eine wirtschaftliche beherrschende Stellung einnehmen. Von einem „unabhängigen Dritten“, der Gutscheine für Leistungen der Beklagten auslobt, kann damit keine Rede sein."

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