Der nicht genehmigte Handel mit Bitcoins in Deutschland ist nicht strafbar, da Bitcoins kein Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesengesetz (KWG) sind (KG Berlin, Urt. 25.09.2018 - Az.: (4) 161 Ss 28/18 (35/18)).
Der Angeklagte betrieb online eine Handelsplattform, auf der er Käufer und Verkäufer von Bitcoins zusammenführte. Käufer mussten sich registrieren und einen entsprechenden Geldbetrag auf ihren Account einzahlen. Damit konnten Bitcoins erworben werden. Verkäufer konnten ihre bereits erstellen Bitcoins auf ihrem Account der Internetseite einstellen. Die Zahlungen der Kunden erfolgten dabei auf ein Bankkonto.
Es stellte sich nun die Frage, ob ein solches Geschäft erlaubnispflichtig nach dem KWG war und somit eine Straftat vorlag, da der Angeklagte ohne Genehmigung tätig wurde.
Das KG Berlin hat eine Strafbarkeit verneint, denn Bitcoins würden nicht in den Anwendungsbereich des KWG fallen.
Es sei nicht ersichtlich, dass sogenannte Kryptowährungen unter den Begriff der Rechnungseinheit des KWG zu subsumieren seien, so das Gericht.
Und weiter:
"Der Bitcoin wird weder von einer Zentralbank noch einer öffentlichen Behörde ausgegeben (...), noch existiert im Netzwerk ein allgemein gültiger Emittent dieses als Ersatzwährung genutzten Zahlensystems. Es gibt keine übergeordnete und bestimmbare (juristische) Person, die regulierend auf die Verteilung der Bitcoins Einfluss nehmen kann (...), vielmehr überwachen alle Teilnehmer die Richtigkeit der Übertragung der Bitcoins innerhalb des Netzwerks.
Der Bitcoin hat keinen eigenen darstellbaren oder vergleichbaren Wert. Es handelt sich um keine Währung und kein Geldzahlungsmittel im klassischen Sinne, das in einem Währungsraum kraft Gesetzes von jedermann zur rechtswirksamen Erfüllung geschuldeter Leistungen akzeptiert wird (,..).
Der Bitcoin ist jedoch unter bestimmten Wirtschaftsteilnehmern ein akzeptiertes Zahlungsmittel (...). Sein Wert hängt entscheidend von dem ihm durch die Nutzer des Netzwerkes zum Zeitpunkt der Wertbeurteilung zugewiesenen Wert ab (...), er unterliegt daher stärksten, nicht vorhersehbaren oder kalkulierbaren Schwankungen (...).
Damit fehlt es dem Bitcoin an einer allgemeinen Anerkennung und der entsprechenden vorhersehbaren Wertbeständigkeit, die ermöglicht, ihn zur allgemeinen Vergleichbarkeit verschiedener Waren oder Dienstleistungen heranzuziehen (...). Er erfüllt daher eine wesentliche begriffliche Voraussetzung von Rechnungseinheiten, wie sie in der vom Gesetzgeber vorgenommenen Gleichstellung mit Devisen und der beispielhaft herangezogenen ECU zum Ausdruck kommt, nicht."
Das Urteil ist - soweit ersichtlich - die erste strafrechtliche Entscheidung zum Handel mit Kryptowährungen in Deutschland.