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Kategorie: Datenschutzrecht

VG Regensburg: Hauseigentümer muss Einbau eines Funkwasserzählers durch Versorger datenschutzrechtlich hinnehmen

Ein Grundstückseigentümer muss den Austausch seines analogen Wasserzählers durch einen Funkwasserzähler dulden, da dies datenschutzrechtlich unbedenklich ist (VG Regensburg, Urt. v. 26.11.2025 - Az.: RN 11 K 24.2754).

Der Kläger wollte verhindern, dass sein analoger Wasserzähler durch einen elektronischen Zähler mit Funkmodul ersetzt wurde. Er befürchtete Gesundheitsgefahren durch Funkstrahlung, sah sein Datenschutzrecht verletzt und wollte stattdessen einen nicht funkfähigen Zähler einbauen lassen. 

Der Wasserversorger ordnete den Zugang zum Anwesen und die Installation trotzdem an und drohte mit Zwangsgeld. Dagegen ging der Kläger gerichtlich vor.

Das VG Regensburg wies die Klage ab. Der Kläger müsse den Zugang erlauben und den Einbau dulden.

Der erlassene Bescheid des Wasserversorgers sei rechtmäßig. Dieser habe festlegen dürfen, welche Zähler eingesetzt werden und dazu auch das Betreten des Hauses verlangen dürfen. Die gesetzlichen Grundlagen erlaubten ausdrücklich den Einsatz elektronischer Wasserzähler mit Funkfunktion.

Die Funkwasserzähler würden Daten nur in geringem Umfang erfasst.

Datenschutzrechtlich sei das Vorgehen unbedenklich, da die Informationen nur für die gesetzlich festgelegten Zwecke genutzt werden dürften. Daraus ergebe sich ein zulässiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers:

"Der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung, der jedem Eingriff entzogen ist, wird durch den Betrieb eines Funkwasserzählers nicht tangiert. 

Zu diesem Kernbereich gehört die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck zu bringen, und zwar ohne Angst, dass staatliche Stellen das überwachen. (…)

 Zwar erheben elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul mehr Daten als herkömmliche Wasserzähler. Gespeichert und verarbeitet werden dürfen jedoch neben der aufgrund bundesrechtlicher Regelungen zulässigen Verbrauchserfassung und Abrechnung nach Art. 24 Abs. 4 GO i. V. m. § 19 Abs. 1a Sätze 2 und 3 WAS nur die zur Erfüllung der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Hygiene der gesamten Wasserversorgungseinrichtung sowie zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungseinrichtung und zur Aufklärung von Störungen im Wasserversorgungsnetz erforderlichen Daten. 

Selbst wenn die Messwerte Rückschlüsse auf Lebensgewohnheiten von Wohnungsinhabern zuließen, beträfe dies lediglich Spekulationen etwa aufgrund der Zeiten höheren oder geringeren Wasserverbrauchs und damit keine Daten mit höchstpersönlichem, dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnenden Inhalt. Abgesehen davon wären solche Auswertungen aufgrund der Zweckbegrenzung in Art. 24 Abs. 4 GO und § 19 Abs. 1a WAS unzulässig und damit nicht von der Regelung gedeckt (…)."

Und weiter:

“Die mithilfe solcher Wasserzähler gewonnenen Daten unterliegen nach Art. 24 Abs. 4 GO spezifischen Zweckbindungen, die die allgemeinen Zweckänderungserlaubnisse auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 4 DSGVO verdrängen (…).”

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