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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Hinweis auf Fristwahrung bei Datum des Poststempels in Widerrufsbelehrung unwirksam

Eine Widerrufsbelehrung, die auf das Datum des Poststempels abstellt, ist wettbewerbswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile unzulaessige-widerrufsbelehrung-mit-hinweis-auf-datum-des-poststempels-29-u-3822-10-oberlandesgericht-muenchen-20110331.html _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 31.03.2011 - Az.: 29 U 3822/10).

Die Beklagte, eine Unternehmerin, verwendete nachfolgende Widerrufsbelehrung:

"Der/Die Auftraggeber wurden heute darüber belehrt, dass er/sie diese Beitrittserklärung innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen kann/können. Die Frist beginnt nach Aushändigung dieser Widerrufsbelehrung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels)…"

Die Münchener RIchter stuften die Klausel als irreführend ein.

Der Verbraucher denke, für die Fristeinhaltung sei nicht der Einwurf in den Briefkasten maßgeblich, sondern allein das Datum des Poststempels.

Ebenso erwecke die Formulierung den unzulässigen Eindruck, es könne nur per Brief-Post gekündigt werden und Nachrichten auf anderem Wege, z.B. per Fax, seien unwirksam.

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