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Kategorie: Thema:Online

LG München I: HolidayCheck hat Unterlassungsanspruch gegen Fake-Bewertungen von Hotel-Aufenthalten

Fake-Bewertungen sind Wettbewerbsverstöße, gegen die das bekannte Online-Reiseportal HolidayCheck gerichtlich vorgehen kann.

HolidayCheck  hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Fake-Bewertungen von Hotel-Aufenthalten (LG München I, Urt. v. 24.07.2023 - Az.: 37 O 11887/21)

Die Klägerin war das bekannte Online-Reiseportal HolidayCheck. Beklagte war das Unternehmen Goldstar Marketing, das damit warb, gegen Entgelt vorgetäuschte, positive Online-Bewertungen herbeizuführen.

Das LG München I sprach HolidayCheck  den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab, da ein Wettbewerbsverstoß vorliege:

"Die Klägerin ist Mitbewerberin der Beklagten zu 1) und damit aktivlegitimiert. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (…). 

Dies ist vorliegend der Fall, da die durch die Beklagte zu 1) zu ihrer eigenen Absatzförderung erstellten Fake-Bewertungen auf dem Portal der Klägerin zu einer schlechteren Qualität von deren Angebot und hierdurch zu einem Abwandern ihrer Portalbesucher führt."

Es liege auch eine Wettbewerbsverletzung vor:

"Die Fake-Bewertungen sind auch unlautere geschäftliche Handlungen der Beklagten. 

Eine Bewertung ohne eine tatsächliche zugrundeliegende Erfahrung einer tatsächlich existierenden Person, die die entsprechende Plattform auch tatsächlich genutzt hat, ist nach § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG sowie nach § 5 a Abs. 4 S. 1 UWG irreführend. 

Der Verkehr erwartet, wenn er Bewertungen liest, dass diese von der bewerteten Person stammen und auf den Eigenwahrnehmungen des Bewerters beruhen. 

Der Verbraucher geht davon aus, dass es sich um „Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG aE) von Reiseleistungen handelt, wobei die Tests durch andere Kunden tatsächlich erfolgten. 

Dies ist bei Fake-Bewertungen nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich nicht um Informationen anderer Kunden, sondern geschäftliche Handlungen, bei denen wegen der ausschließlichen Positivität ein kommerzielle Zweck besteht, der nicht kenntlich gemacht ist und für den Verbraucher auch nicht erkennbar ist. Dies ist geeignet, den auf die Echtheit der Bewertung vertrauenden Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Daher liegt auch ein Verstoß gegen das Schleichwerbungsverbot nach § 5 a Abs. 4 S. 1 UWG vor."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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