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Kategorie: Onlinerecht

OLG Saarland: Identifizierende Berichterstattung über Hassbotschaften im Internet grundsätzlich zulässig

Der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts hatte über die Zulässigkeit von Pressebeiträgen der beiden Beklagten über eine sogenannte Hassbotschaft zu entscheiden, die vom Facebook-Account des Klägers auf den Facebook-Account des Schriftstellers Akif Pirinçci abgesetzt worden war. Die jeweiligen Pressebeiträge waren unter Nennung des vollen Namens des Klägers im Juli 2014 auf den Pressewebseiten der Beklagten veröffentlicht worden und werden weiterhin in deren OnlineArchiven zum Abruf bereitgehalten. Der Kläger hat sich darauf berufen, nicht der Urheber der Hassbotschaft zu sein, und hat vor dem Landgericht Saarbrücken Unterlassungstitel gegen die Beklagten erwirkt.

Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat die Unterlassungstitel mit den heute verkündeten Urteilen aufgehoben.

Der Senat hat sowohl die Berichterstattung vom Juli 2014 als auch deren weitere Bereithaltung in den Online-Archiven nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen – des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einerseits und der Meinungsund Pressefreiheit andererseits für zulässig erachtet. Dabei war insbesondere von Bedeutung, dass der Senat nach einer Anhörung des Klägers zu der Überzeugung gelangt ist, dass dieser die von seinem Facebook-Account abgesetzte Hassbotschaft selbst verfasst hat. Der Kläger musste sich deshalb – unter anderem entgegen halten lassen, dass er mit seiner Botschaft selbst an die Öffentlichkeit gegangen war.

Des Weiteren fiel ins Gewicht, dass von einer fortdauernden "Aktualität" der Beiträge auszugehen ist, die Gegenstand weiterer Pressebeiträge über die Strafverfolgung der von dem Kläger beanzeigten Journalistin und über die hiesigen Klageverfahren sind.

Unter diesen Umständen ist die weitere Bereithaltung der Pressebeiträge in den Online-Archiven der Beklagten – noch – nicht mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Klägers verbunden.

5 U 16/16 und 5 U 17/16 des Saarländischen Oberlandesgerichts
4 O 164/15 und 4 O 166/15 des Landgerichts Saarbrücken

Quelle: Pressemitteilung des OLG Saarland v. 30.06.2017

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